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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0338
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sie, wie hier, in der Absicht erfolge, die erforderlichen Mittel
für die Kreditgewährung an die Mitglieder zu beschaffen, be-
schränkt oder unbeschränkt sei, sondern darauf, ob sie außer
Verhältniß zuden im Geschäftsbetriebe erforderlichen Mitteln stehe.
Das Oberverwaltungsgericht gab dieser Beschwerde statt
aus folgenden
Gründen:
Die Steuerpflicht des Vereins ist nach 1 Nr. 4 des
Einkommensteuergesetzes dadurch bedingt, daß sein Geschäfts-
betrieb über den Kreis der Mitglieder hinausgeht. Die in
dieser Beziehung von der Berufungskommission getroffene Fest-
stellung erscheint jedoch nicht schlüssig. Denn ein Hinausgehen
über den Kreis der Mitglieder ist weder durch die Thatsache,
daß der Verein gegen Provision Wechsel für Nichtmitglieder
diskontirt, noch dadurch, daß er unbeschränkte Spareinlagen
von Nichtmitgliedern annimmt, ohne Weiteres gegeben, viel-
mehr bedurfte es in jedem Falle der Erwägung, ob der be-
zügliche Verkehr nach den besonderen dabei obwaltenden Um-
ständen ein solcher war, daß in diesem Falle sich daraus ein
Hinausgehen über den Kreis der Mitglieder ergab. Da die
Genossenschaft ohne die auch in ihrem Statut, §. 2, vorge-
sehene Aufnahme fremder Gelder gegen Verzinsung ihren
Zweck, das Kreditbedürfniß ihrer Mitglieder zu befriedigen,
nicht erfüllen kann, so folgt daraus mit Nothwendigkeit, daß
die in der Absicht, die nöthigen Betriebskapitalien zu beschaffen,
und mit der sich hieraus ergebenden Schranke erfolgende Geld-
annahme auch von Nichtmitgliedern nicht nur kein Hinausgehen
über den Rahmen des im Statut festgestellten Zwecks, sondern
recht eigentlich ein diesem Zweck dienendes Mittel ist. So
lange sich die bezeichnete Absicht bethätigt, kommt es nicht
darauf an, ob der Annahme von Spareinlagen von Nichtmit-
gliedern im Uebrigen Beschränkungen gesetzt sind oder nicht.
Wenn ferner der Verein von Nichtmitgliedern Wechsel er-
wirbt, so kann der bezügliche Geschäftsbetrieb über den Kreis
der Mitglieder hinausgehen, aber es ist nicht nothwendig,
daß er es thut. Denn der Verkauf von Wechseln seitens
 
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