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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0355
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her,, wie auch die überreichte sog. Bilanz nach Inhalt
und Art der Aufstellung ergiebt, nur zu fiktiven Ergebnissen
führen, welche gänzlich ohne Werth sind.

Nr. 108.
Einkommen der Aktiengesellschaften re.
Die Besteuerungsfähigkeit von Zuschüssen eines Dritten in die
Kasse einer Aktiengesellschaft ist abhängig von dem Rechts-
verhältnisse, durch welches die Zuschüsse veranlaßt sind.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 §. 16.
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 27.
Entscheidung des V. Senats vom 10. April 1893. Uep. V. 1031/92.
Die steuerpflichtige Aktiengesellschaft, deren Geschäftsjahr
vom 1. Juli bis 30. Juni läuft, hatte für 1889/90 ihrer
Bilanz und ihrem Geschäftsberichte gemäß einen Nettogewinn
von 127 441,76 erzielt. Hierzu trat ein Baarzuschuß der
Gebr. N. aus deren Garantie von 35 750 sodaß
163 191,76 als zur Vertheilung gelangender Gewinn vor-
handen waren. Es wurden davon 2 828,95 auf neue
Rechnung übertragen, 130 000 als Dividende vertheilt,
2 000 c/O. als Gratifikationen an Beamte und 2 000 zum
Arbeiter-Pensionsfonds bewilligt, 5 Prozent von 125 537,25
(dem Nettogewinn, abzüglich des Gewinnvortrags von 1888/89
von 1 904,51 mit 6 276,86 für den Reservefonds,
6 Prozent mit 7 532,23 an den Aufsichtsrath und 10 Prozent
mit 12 553,72 an den Vorstand überwiesen. Für das Jahr
1890/91 schloß dagegen Bilanz, Gewinn- und Verlustkonto
und der Geschäftsbericht mit einem Verluste von 104 382,50
ab, derselbe war jedoch durch einen Zuschuß der Gebr. N. in
dieser Höhe gedeckt. Außerdem waren von ihnen noch
130 000 behufs Zahlung einer sodann in dieser Höhe
vertheilten Dividende gezahlt worden.
 
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