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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0374
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könne. Hinsichtlich des Delkrederepostens war dann beson-
ders ausgesprochen, daß die Möglichkeit, durch unsichere
Kunden im Steuerjahre Verluste zu erleiden, dadurch berück-
sichtigt worden sei, daß von dem Gewinn der letzten beiden
Jahre die Verluste dieser Art voll abgezogen seien und an-
genommen werden müsse, derartige Verluste im Steuerjahre
könnten nur etwa dem Durchschnitte der gleichen Verluste in
den beiden Vorjahren gleichkommen.
Der Beschwerde gab das Oberverwaltungsgericht unter
Rückgabe der Sache zu anderweiter Entscheidung statt aus
folgenden
Gründen:
Die Entscheidung verkennt, wie mit der Beschwerde an-
erkannt werden muß, die Natur des Delkrederefonds,
indem sie die Berücksichtigung desselben für ausgeschlossen er-
achtet, weil die Effektivverluste an Forderungen von dem Ge-
winn der Durchschnittsperiode schon gekürzt seien. Daß
Letzteres der Fall, ist zugestanden, aber belanglos. Das
Handelsgesetzbuch, Artikel 31, bestimmt, daß „zweifelhafte
Forderungen nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen,
unbeibringliche aber abzuschreiben sind". Ersteres kann ge-
schehen, indem die Aktivseite der Bilanz anstatt des Nenn-
betrages der Forderungen nur deren wahrscheinlichen Werth
aufführt, oder indem dem vollen Nennbeträge in den Aktivis
ein wahrscheinlicher Verlust in den Passiven gegenübergestellt
wird, der als Delkredere üblich und zulässig ist und nur in-
soweit, als er über das Bedürfniß hinausgeht, als unzu-
treffend bezeichneter Reservefonds zu gelten hat. Wenn dem-
nach die Debitoren in den Bilanzen für 1890 mit der
Summe von 269 883,03 und für 1891 mit 255245,75
in ihrer wirklichen ganzen Höhe zum Ansatz gelangt sind,
so muß das Delkredere im Prinzip als berechtigt erscheinen,
und wenn die angefochtene Entscheidung ausspricht, daß
die Verluste im Steuerjahre voraussichtlich nicht höher sein
würden, als in den Vorjahren, so könnte daraus nur ge-
folgert werden, daß etwa nur gleich viel bei der Bewerthung
 
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