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dem steuerpflichtigen Einkommen des Sohnes zugerechnet
werden müßten. Jene Auffassung mochte mit dem 16 des
früher geltenden Klassensteuer- und klassifizirten Einkommen-
steuergesetzes vom im Einklänge stehen. Sie ist
aber mit der Vorschrift des 11 des Einkommensteuergesetzes
(vgl. auch Art. 6 Nr. II der Ausführungsanweisung) völlig
unverträglich, da das Einkommen der Haushaltungsangehörigen
wie der Kinder dem steuerpflichtigen Einkommen des Haus-
haltungsvorstandes auch in solchem Falle nur dann zugerechnet
werden darf, wenn jenes Einkommen der rechtlichen Verfügung
des Vorstandes unterliegt (§. 11 Nr. 2 a. a. O.). Wird also
im vorliegenden Falle nicht etwa ein Verfügungsrecht des
Censiten über die fraglichen Einkünfte der Mutter dargethan,
so ist die Anrechnung derselben beim Einkommen des Sohnes
ausgeschlossen (vgl. Entscheidungen des Oberverwaltungs-
gerichts in Staatssteuersachen Bd. I S. 152/3) u. s. w.
Nr. 123.
Einkommen aus Gewinn bringender Beschäftigung.
Diätarische Remuneration eines aus unbestimmte Zeit einem
Amtsgerichte als Bureau-Hülssarbeiter überwiesenen Gerichts-
aktuars.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 §. 15.
Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen
Beamten rc., vom 21. Juli 1852 83 (G.-S. S. 465).
Gesetz, betreffend die Pensionirung der unmittelbaren
Staatsbeamten rc., vom 27. März 1872 Z. 2 (G.-S.
S. 268).
Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten,
vom 31. März 1873 §. 2 (R.-G.-Bl. S. 61).
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 21.
Entscheidung des V. Senats vom 18. Mai 1893. Lsp. V. 1552/92.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen wurde zurückgewiesen
aus folgenden
dem steuerpflichtigen Einkommen des Sohnes zugerechnet
werden müßten. Jene Auffassung mochte mit dem 16 des
früher geltenden Klassensteuer- und klassifizirten Einkommen-
steuergesetzes vom im Einklänge stehen. Sie ist
aber mit der Vorschrift des 11 des Einkommensteuergesetzes
(vgl. auch Art. 6 Nr. II der Ausführungsanweisung) völlig
unverträglich, da das Einkommen der Haushaltungsangehörigen
wie der Kinder dem steuerpflichtigen Einkommen des Haus-
haltungsvorstandes auch in solchem Falle nur dann zugerechnet
werden darf, wenn jenes Einkommen der rechtlichen Verfügung
des Vorstandes unterliegt (§. 11 Nr. 2 a. a. O.). Wird also
im vorliegenden Falle nicht etwa ein Verfügungsrecht des
Censiten über die fraglichen Einkünfte der Mutter dargethan,
so ist die Anrechnung derselben beim Einkommen des Sohnes
ausgeschlossen (vgl. Entscheidungen des Oberverwaltungs-
gerichts in Staatssteuersachen Bd. I S. 152/3) u. s. w.
Nr. 123.
Einkommen aus Gewinn bringender Beschäftigung.
Diätarische Remuneration eines aus unbestimmte Zeit einem
Amtsgerichte als Bureau-Hülssarbeiter überwiesenen Gerichts-
aktuars.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 §. 15.
Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen
Beamten rc., vom 21. Juli 1852 83 (G.-S. S. 465).
Gesetz, betreffend die Pensionirung der unmittelbaren
Staatsbeamten rc., vom 27. März 1872 Z. 2 (G.-S.
S. 268).
Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten,
vom 31. März 1873 §. 2 (R.-G.-Bl. S. 61).
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 21.
Entscheidung des V. Senats vom 18. Mai 1893. Lsp. V. 1552/92.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen wurde zurückgewiesen
aus folgenden