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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0398
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die diese Summe übersteigenden Beiträge als Zuwendungen
an, deren Entrichtung von dem freien Willen des Steuer-
pflichtigen abhängig sei.
Nach der in der angefochtenen Entscheidung zutreffend
angezogenen Gesetzesbestimmung sind Leistungen der hier in
Frage stehenden Art von dem Einkommen nur dann in Abzug
zu bringen, wenn sie auf besonderen Rechtstiteln beruhende
dauernde Lasten darstellen, und diese Voraussetzung trifft be-
züglich der den Betrag von 1800 übersteigenden Zu-
wendung an die genannte Stiftung für das Steuerjahr 1892/93
— um dieses allein handelt es sich — nicht zu. Die von
dem Steuerpflichtigen zu den Akten gebrachten Urkunden
lassen zwar keinen Zweifel darüber, .daß er thatsächlich seit
geraumer Zeit alljährlich einen Unterstützungsbeitrag in der
Höhe von 5000 leistet, aber keine dieser Urkunden erweist,
daß die Leistung überhaupt und so namentlich diejenige für
1892/93 auf einem besonderen Rechtstitel, d. h. hier auf einem
besonderen Vertragsverhältniß beruht, und somit fehlt dieser
Aufwendung der die Abzugsfähigkeit bedingende Charakter
einer dauernden, auf privatrechtliche Verpflichtung zurück-
zuführenden Belastung. Auch die seitens des unterzeichneten
Gerichtshofes an den Steuerpflichtigen gerichtete Aufforderung
zur Vorlegung der von ihm in dem Vorverfahren erwähnten
protokollarischen VerpflichtungserkILrung für die Zeit seit 1880
hat nur den Erfolg gehabt, daß er eine vom 24. April 1893
datirte Urkunde vorgelegt hat, Inhalts deren er sich dem
Magistrate der Stadt A., bezw. dem Kuratorium der Stiftung
gegenüber verpflichtet, den seit 1876 gezahlten höheren Beitrag
von 5 000 -//ä auch fernerhin Zur Unterhaltung der Stiftung
zu zahlen. Es bedarf keiner näheren Ausführung, daß die
solchergestalt übernommene Verpflichtung nur für die Zukunft
Bedeutung haben, nicht aber dazu führen kann, der rückwärts
liegenden Leistung für 1892/93 nun noch nachträglich die
Eigenschaft einer auf besonderem Rechtstitel beruhenden dauern-
den Last zu verschaffen.
 
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