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zu den dabei der Schätzung unterliegenden Faktoren gehören
auch insbesondere die Absetzungen für Abnutzung von Ge-
bäuden, Maschinen re. (§. 13 a. a. O., Art. 30 Abs. 4,
Art. 11 HI a. a. O.). Ist einmal der nach obigen Bestim-
mungen zugelassene Weg zur Gesammtschätzung des Rein-
ertrags gewählt, so liegt in dem ermittelten Reinerträge
auch schon jener Abzug für Abnutzung; ihn daneben beson-
ders zur Geltung zu bringen, erscheint nicht angänglich.
Hiernach sind die Angriffe des Censiten nicht danach an-
gethan, die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens,
wie sie in der angegriffenen Entscheidung vorgenommen ist, zu
erschüttern.
Nr. 126.
Beschränkte Steuerpflicht und beschränkt steuerpflichtiges Ein-
kommen.
Definition des „Gewerbebetriebes" („Gewerbeanlage", „gewerb-
liche Betriebsstätte") in dem Falle, daß dieser das Objekt
darstellt, von dessen Einkünften die gesetzliche Begründung
subjektiver Steuerpflicht abhängt, — und in dem Falle,
daß dieser das Objekr darstellt, mit Rücksicht aus welches
die anderweit begründete subjektive Steuerpflicht gesetzlich
nur in beschränktem Umfange zur Geltung kommen darf.
Verwirklichung preußischen Gewerbebetriebes seitens eines aus-
wärtigen Geschäftsinhabers durch Handlungen einer in
Preußen wohnenden, in einem Vertretungsverhältnisse zum
Geschäftsinhaber stehenden Mittelsperson.
Berechnung des Abzuges von Prozent des eiugezahlten
Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft, deren Gewerbebetrieb
theilweise außerhalb Preußens liegt.
Zur Beschaffenheit einer korrekten Steuererklärung.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 2, 6,
16, 24, 30, 38.
Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom
13. Mal 1870 §. 3 (B.-G.-Bl. S. 119).
zu den dabei der Schätzung unterliegenden Faktoren gehören
auch insbesondere die Absetzungen für Abnutzung von Ge-
bäuden, Maschinen re. (§. 13 a. a. O., Art. 30 Abs. 4,
Art. 11 HI a. a. O.). Ist einmal der nach obigen Bestim-
mungen zugelassene Weg zur Gesammtschätzung des Rein-
ertrags gewählt, so liegt in dem ermittelten Reinerträge
auch schon jener Abzug für Abnutzung; ihn daneben beson-
ders zur Geltung zu bringen, erscheint nicht angänglich.
Hiernach sind die Angriffe des Censiten nicht danach an-
gethan, die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens,
wie sie in der angegriffenen Entscheidung vorgenommen ist, zu
erschüttern.
Nr. 126.
Beschränkte Steuerpflicht und beschränkt steuerpflichtiges Ein-
kommen.
Definition des „Gewerbebetriebes" („Gewerbeanlage", „gewerb-
liche Betriebsstätte") in dem Falle, daß dieser das Objekt
darstellt, von dessen Einkünften die gesetzliche Begründung
subjektiver Steuerpflicht abhängt, — und in dem Falle,
daß dieser das Objekr darstellt, mit Rücksicht aus welches
die anderweit begründete subjektive Steuerpflicht gesetzlich
nur in beschränktem Umfange zur Geltung kommen darf.
Verwirklichung preußischen Gewerbebetriebes seitens eines aus-
wärtigen Geschäftsinhabers durch Handlungen einer in
Preußen wohnenden, in einem Vertretungsverhältnisse zum
Geschäftsinhaber stehenden Mittelsperson.
Berechnung des Abzuges von Prozent des eiugezahlten
Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft, deren Gewerbebetrieb
theilweise außerhalb Preußens liegt.
Zur Beschaffenheit einer korrekten Steuererklärung.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 2, 6,
16, 24, 30, 38.
Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom
13. Mal 1870 §. 3 (B.-G.-Bl. S. 119).