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und Mannigfaltigkeit der in Betracht kommenden Lebens-
verhältnisse einerseits und bei dem Mangel einer gesetzlichen
Bestimmung des Begriffs „Gewerbebetrieb" andererseits nicht
thunlich. Es wird in jedem einzelnen Falle nach den zu er-
mittelnden näheren Umständen desselben festgestellt werden
müssen, ob eine geschäftliche Thätigkeit, welche irgendwo ins
Werk gesetzt wird, als die Ausübung eines Gewerbebetriebes
anzusehen ist, insbesondere ob in den von einer in Preußen
wohnenden Mittelsperson für einen auswärtigen Gewerbe-
treibenden in Preußen vorgenommenen Handlungen sich ein
Gewerbebetrieb des auswärtigen Geschäftsinhabers verwirklicht.
Die Thatsache, daß eine gewerbliche Thätigkeit an irgend
einem Orte Wirkungen äußert, daselbst in ihren Ergebnissen
zu Tage tritt, ist für sich allein und abgesehen von den etwa
sonst in Betracht kommenden Umständen nicht maßgebend.
Aus dem Besitze von Grundstücken oder Hypotheken, deren
Erwerb zum gewerblichen Betriebe gehört oder doch innerhalb
desselben eintritt, folgt an und für sich das Vorhandensein
eines Gewerbebetriebes an dem Orte, wo die besessenen oder
beliehenen Grundstücke belegen sind, ebensowenig, wie etwa
daraus, daß ein Kaufmann Maaren mündlich oder schriftlich
anbietet, verkauft oder versendet, ein kaufmännischer Gewerbe-
betrieb an all den Orten, wohin die Waare gelangt. Die
Beleihung eines Grundstücks seitens einer Hypothekenbank er-
zeugt noch keine Betriebsstätte derselben an dem Orte, wo
das beliehene Grundstück belegen ist. Auf der anderen Seite
ist der Ansicht nicht beizutreten, es könne den Betrieb eines
Gewerbes nur eine solche Thätigkeit darstellen, welche für sich
allein genüge, um das Gewerbe wenigstens theilweise zu ver-
wirklichen. Es mag sonst Anlaß vorhanden sein, innerhalb
des Kreises von Tätigkeiten, die ein Gewerbebetrieb mit sich
bringt, die Rechtsgeschäfte von den Arbeitsleistungen, oder
wesentliche und nichtwesentliche Handlungen (sogenannte Hülfs-
geschäfte) zu unterscheiden; für die Frage, ob in einem Thun
ein Gewerbebetrieb theilweise realisirt wird, ist mit jener noch
dazu sehr flüssigen Unterscheidung ein entscheidendes Merkmal
und Mannigfaltigkeit der in Betracht kommenden Lebens-
verhältnisse einerseits und bei dem Mangel einer gesetzlichen
Bestimmung des Begriffs „Gewerbebetrieb" andererseits nicht
thunlich. Es wird in jedem einzelnen Falle nach den zu er-
mittelnden näheren Umständen desselben festgestellt werden
müssen, ob eine geschäftliche Thätigkeit, welche irgendwo ins
Werk gesetzt wird, als die Ausübung eines Gewerbebetriebes
anzusehen ist, insbesondere ob in den von einer in Preußen
wohnenden Mittelsperson für einen auswärtigen Gewerbe-
treibenden in Preußen vorgenommenen Handlungen sich ein
Gewerbebetrieb des auswärtigen Geschäftsinhabers verwirklicht.
Die Thatsache, daß eine gewerbliche Thätigkeit an irgend
einem Orte Wirkungen äußert, daselbst in ihren Ergebnissen
zu Tage tritt, ist für sich allein und abgesehen von den etwa
sonst in Betracht kommenden Umständen nicht maßgebend.
Aus dem Besitze von Grundstücken oder Hypotheken, deren
Erwerb zum gewerblichen Betriebe gehört oder doch innerhalb
desselben eintritt, folgt an und für sich das Vorhandensein
eines Gewerbebetriebes an dem Orte, wo die besessenen oder
beliehenen Grundstücke belegen sind, ebensowenig, wie etwa
daraus, daß ein Kaufmann Maaren mündlich oder schriftlich
anbietet, verkauft oder versendet, ein kaufmännischer Gewerbe-
betrieb an all den Orten, wohin die Waare gelangt. Die
Beleihung eines Grundstücks seitens einer Hypothekenbank er-
zeugt noch keine Betriebsstätte derselben an dem Orte, wo
das beliehene Grundstück belegen ist. Auf der anderen Seite
ist der Ansicht nicht beizutreten, es könne den Betrieb eines
Gewerbes nur eine solche Thätigkeit darstellen, welche für sich
allein genüge, um das Gewerbe wenigstens theilweise zu ver-
wirklichen. Es mag sonst Anlaß vorhanden sein, innerhalb
des Kreises von Tätigkeiten, die ein Gewerbebetrieb mit sich
bringt, die Rechtsgeschäfte von den Arbeitsleistungen, oder
wesentliche und nichtwesentliche Handlungen (sogenannte Hülfs-
geschäfte) zu unterscheiden; für die Frage, ob in einem Thun
ein Gewerbebetrieb theilweise realisirt wird, ist mit jener noch
dazu sehr flüssigen Unterscheidung ein entscheidendes Merkmal