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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0410
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als sein Gewerbebetrieb angerechnet werden kann, nur er-
forderlich, daß die Beziehung auf diesen sich vermöge eines
bestehenden Vertretungsverhältnisses rechtfertigt. Ein
solches muß vorhanden sein; einerlei aber ist-, ob die Ver-
tretung auf einem ausdrücklich ertheilten oder auf einem still-
schweigend erklärten Auftrage beruht. Sie kann auch vermöge
der ausdrücklich oder tatsächlich erklärten Zustimmung des
Geschäftsherrn zu den Maßnahmen des Vertreters bestehen.
Ebenso ist es gleichgültig, ob der Vertreter ein selbstständiger
Geschäftstreibender ist und in diesem seinem Betriebe dem
auswärtigen Inhaber als dessen Beauftragter Dienste leistet,
oder ob derselbe als Handlungsgehülfe im Dienste des aus-
wärtigen Prinzipals steht. Da das Verhältniß der Person,
deren Geschäftstätigkeit Gegenstand der Beurtheilung wird,
zu ihrem Machtgeber entscheidend ist, so ist es auch ohne Be-
lang, ob sie die Geschäfte „in besonderen, für das Gewerbe
ihres Auftraggebers ausschließlich bestimmten oder in ihren
zugleich anderen Zwecken dienenden Wohn- oder Geschäfts-
räumen" verrichtet (vgl. Hirth, Annalen des Deutschen
Reichs, 1887 S. 789, und Entscheidungen des Oberverwal-
tungsgerichts Bd. XIV S. 123, XXIV S. 104), und ob die
Dienstverträge mit dem Hülfspersonal von dem Auftraggeber
oder von dem Vertreter abgeschlossen sind (vgl. Entscheidungen
des Oberoerwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd. I
S. 57). Ein gewisses Maß von Vertretung aber muß unter
allen Umständen vorhanden sein; folglich genügt eine nur
vermittelnde Thätigkeit nicht. Die Eigenschaft als Makler,
welcher die ihm als solchem eigene Handlungssphäre nicht über-
schreitet, schließt ein Repräsentations- oder Vollmachtsverhältniß
in dem hier wesentlichen Sinne aus und berechtigt nur zu
den faktischen Diensten eines Zwischenträgers (Entscheidungen
des Reichsoberhandelsgerichts Bd. VII S. 106). Diese können
ihrer Natur nach selbst dann, wenn die Geschäftsvermittelung
häufig und fortgesetzt erfolgt, nicht einen Theil des Gewerbe-
betriebes eines der Geschäftskontrahenten ausmachen, während
andererseits dadurch, daß ein Makler eine über die bloße Ver-
 
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