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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0430
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418

Einkommen aus Kapitalvermögen, das in Wechselbeständen angelegt
ist. Umfang der Beweispflicht und des Fragerechts. S. 231.
S. auch Aktienzinsen, Dividenden, Handel und Gewerbe, Leistungs-
fähigkeit, Zinsen.
Kaufmännische Buchführung; s. Handel und Gewerbe.
Kinder; s. Haushaltungsangehörige.
Kirchenbaubeiträge.
Aus dem Parochialverbande sich ergebende, auf Observanz
beruhende Lasten sind nicht abzugsfähig. S. 387.
Kleidung.
Zur Frage, ob der Aufwand für Kleidung als abzugsfähige
Ausgabe zu erachten ist? S. 6.
Kommanditges ellschaften.
Betheiligung der Aktiengesellschaften an Kommanditgesellschaften
als Kommanditisten; s. Aktiengesellschaften.
Kommanditgesellschaften auf Aktien.
Das steuerpflichtige Einkommen der Kommanditgesellschaften auf
Aktien umfaßt auch Gewinnantheile, die den persönlich haftenden
Gesellschaftern (Geschäftsinhabern), abgesehen von ihrer Kapital-
betheiligung, zufließen. S. 175.
S. auch Agiogewinn.
Kommunalsteuern.
Nichtabzugsfähigkeit von Kommunallasten. S. 364.
Konsumvereine.
Voraussetzungen der Einkommensteuerpflichtigkeit von Konsum-
vereinen; offener Laden, Besitz der Rechte juristischer Personen. S. 300.
Kosten.
Dem Steuerpflichtigen Kosten aufzuerlegen, welche durch die
gelegentlich der Berufung erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden,
ist nur dann gestattet, wenn zugleich der dazu erforderliche That-
bestand (Einkommensteuergefetz §. 71, Ausführungs-Anweisung Art. 87)
festgestellt wird. S. 333.
In welchem Umfange ist der mit seiner Beschwerde unterliegende
Steuerpflichtige zur Bezahlung von gerichtlichen Kosten verpflichtet?
S. 1.
Krankenkassenbeiträge.
Beiträge zu Krankenkassen sind nur soweit, als der Steuerpflichtige
sie für seine Person entrichtet, vom Gesammteinkommen abzugsfähig.
S. 65.
Kreditvereine.
Der über den Kreis der Mitglieder eines Kreditvereins (eingetragenen
Genossenschaft) hinausgehende Geschäftsbetrieb in Bezug von Spar-
einlagen und Wechselverkehr. S. 324.
Kuppelei.
Der Gewinn aus Kuppelei kann nicht als ein der, Besteuerung
unterliegendes Einkommen behandelt werden. S. 282.
 
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