420
Pfandbriefschuld; s. Amortisationsbeiträge.
Portier; s. Gebäude.
Rechtsanwälte; s. Anwaltsgebühren.
Lekormatio In pegn8.
Wenn nicht von dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission,
sondern von dem Steuerpflichtigen wegen angeblich zu hoher Ver-
anlagung Berufung eingelegt ist, ist eine Erhöhung des Steuersatzes
im Berufungsverfahren unzulässig. Desgleichen kann die Beschwerde
des Vorsitzenden der Berufungskommission gegen deren nur auf An-
rufen des Steuerpflichtigen ergangene, eine Ermäßigung des veran-
lagten Satzes aussprechende Entscheidung äußersten Falles nur eine
Wiederherstellung der Veranlagung erreichen. S. 182.
Reise-Zehrungsgelder; s. Geschäftsreisende.
Remuneration, diätarische; s. Forstassessoren, Gerichtsaktuare.
Rendant; s. Gemeindeempfänger.
Reservefonds; s. Aktiengesellschaften, Delkrederefonds.
Sachverständige.
Ablehnung vorgeschlagener Sachverständiger. S. 370.
Schätzung.
Die in der Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung, daß das
Ergebniß der Schätzung unbegründet sei, ist zur Begründung der
Beschwerde nach. §. 44 des Einkommensteuergesetzes nicht geeignet.
S. 34.
S. auch Aufwand, Grundvermögen.
Schriftstellerische Thätigkeit.
Schriftstellerische Thätigkeit mit Selbstverlag als Gewinn bringende
Beschäftigung und besondere Einkommensquelle. S. 238.
Schulden.
Veweisfälligkeit in Bezug auf das Bestehen behaupteter Schulden
darf nicht angenommen werden, bevor nicht eine Aufforderung an
den Steuerpflichtigen ergangen ist, für jede Schuld den Namen und
Wohnort des Gläubigers, das Datum der Schuldurkunde und den
Prozentsatz der Verzinsung anzugeben, auch die Zinsquittungen vor-
zulegen. S. 193.
Schuldentilgungen bei Aktiengesellschaften rc.
Zur Tilgung von Schulden verwendete Beträge sind dem steuer-
pflichtigen Einkommen nur hinzuzurechnen, wenn diese Beträge den
Neberschüssen entnommen sind. S. 206.
Schuldenzinsen.
Der Abzug von Schuldenzinsen (Zinsen von geschuldeten Kauf-
geldern für Grundstücke, die zu Spekulationszwecken erworben sind)
ist nicht unter den Gesichtspunkt einer Verwendung zur Vermögens-
verbesserung oder einer Kapitalanlage zu bringen. S. 48.
Pfandbriefschuld; s. Amortisationsbeiträge.
Portier; s. Gebäude.
Rechtsanwälte; s. Anwaltsgebühren.
Lekormatio In pegn8.
Wenn nicht von dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission,
sondern von dem Steuerpflichtigen wegen angeblich zu hoher Ver-
anlagung Berufung eingelegt ist, ist eine Erhöhung des Steuersatzes
im Berufungsverfahren unzulässig. Desgleichen kann die Beschwerde
des Vorsitzenden der Berufungskommission gegen deren nur auf An-
rufen des Steuerpflichtigen ergangene, eine Ermäßigung des veran-
lagten Satzes aussprechende Entscheidung äußersten Falles nur eine
Wiederherstellung der Veranlagung erreichen. S. 182.
Reise-Zehrungsgelder; s. Geschäftsreisende.
Remuneration, diätarische; s. Forstassessoren, Gerichtsaktuare.
Rendant; s. Gemeindeempfänger.
Reservefonds; s. Aktiengesellschaften, Delkrederefonds.
Sachverständige.
Ablehnung vorgeschlagener Sachverständiger. S. 370.
Schätzung.
Die in der Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung, daß das
Ergebniß der Schätzung unbegründet sei, ist zur Begründung der
Beschwerde nach. §. 44 des Einkommensteuergesetzes nicht geeignet.
S. 34.
S. auch Aufwand, Grundvermögen.
Schriftstellerische Thätigkeit.
Schriftstellerische Thätigkeit mit Selbstverlag als Gewinn bringende
Beschäftigung und besondere Einkommensquelle. S. 238.
Schulden.
Veweisfälligkeit in Bezug auf das Bestehen behaupteter Schulden
darf nicht angenommen werden, bevor nicht eine Aufforderung an
den Steuerpflichtigen ergangen ist, für jede Schuld den Namen und
Wohnort des Gläubigers, das Datum der Schuldurkunde und den
Prozentsatz der Verzinsung anzugeben, auch die Zinsquittungen vor-
zulegen. S. 193.
Schuldentilgungen bei Aktiengesellschaften rc.
Zur Tilgung von Schulden verwendete Beträge sind dem steuer-
pflichtigen Einkommen nur hinzuzurechnen, wenn diese Beträge den
Neberschüssen entnommen sind. S. 206.
Schuldenzinsen.
Der Abzug von Schuldenzinsen (Zinsen von geschuldeten Kauf-
geldern für Grundstücke, die zu Spekulationszwecken erworben sind)
ist nicht unter den Gesichtspunkt einer Verwendung zur Vermögens-
verbesserung oder einer Kapitalanlage zu bringen. S. 48.