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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0019
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Bureau eines Rechtsanwalts angestellten Bureauvorstehers,
welcher, unter Abzug von 50 für ein Kind unter 14 Jahren,
nach einem Einkommen von 1 650 bis 1 800 — that-
sächlich 1 750 — zum Steuersätze von 26 veranlagt,
den weiteren Abzug von 100 an Mehraufwand für
Kleidung, Wäsche und Schuhzeug in Folge seiner dienstlichen
Stellung, ferner von 5,20 an Beiträgen zur Alters- und
Invalidenversicherung, und endlich von 15 an Zehrungs-
aufwand in den Armenpfleger-Sitzungen und deshalb Er-
mäßigung des Steuersatzes auf 21 beanspruchte, von der
Einkommensteuer-Berufungskommission mit der Begründung
zurückgewiesen ist, daß die Kosten der Kleidung und die etwa
durch das Ehrenamt als Armenpfleger verursachten Ausgaben
gesetzlich nicht abzugsfähig seien;
daß derselbe gegen diese Entscheidung die auf Verletzung
des 9 Abschnitt I Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1891
gestützte Beschwerde rechtzeitig, die thatsächlichen Angaben
und den Antrag der Berufungsschrift wiederholend, ange-
bracht hat;
daß aber das Verlangen der Absetzung von 100 für
Kleidung re. in der That nach Grund und Betrag unhaltbar
ist, sowohl unter dem Gesichtspunkte des Dienstaufwandes,
da die Voraussetzungen für die Anwendung des §. 15 des
Gesetzes vom 24. Juni 1891 in Verbindung mit Art. 22 der
Ausführungsanweisung vom 5. August 1891 nicht vor-
handen sind, als auch nach Inhalt des angerufenen §. 9
Nr. 1 a. a. O., da ein Kausalzusammenhang zwischen
der Beschaffenheit der Kleidung des Beschwerdeführers und
der Höhe seines Einkommens nicht erkennbar ist, um so
weniger, weil nicht erhellt, daß die Kleidung nur seiner Berufs-
arbeit dient;
daß bei einem sonach verbleibenden Einkommen von
1 750 die weiteren Ausgaben von 5,20 und der mit
Recht verworfene Abzug von 15 die Höhe der Steuer
nicht berühren;
 
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