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Die abweichende Begründung der Entscheidung der Be-
rufungskommission steht demnach im Gegensätze zu dem tat-
sächlichen Verlaufe der Sache und zu dem bestehenden Recht
und erscheint auch aus diesem Grunde hinfällig.
Bei freier Beurtheilung kann nur in Betracht kommen, ob
die Abschreibung nach Maßgabe der Vorschriften im tz. 16
des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 und Art. 19
Abs. 4 in Verbindung mit Art. 27 1 Abs. 4 der Aus-
führungsanweisung vom 5. August 1891 als eine ungebühr-
liche, das nothwendige Maß überschreitende anzusehen ist.
Hierfür fehlt es an jedem Anhalt, denn nach der ganzen
Sachlage ergiebt sich, daß die Abschreibung zum Zwecke der
Beobachtung der Vorschriften des Art. 31 des Handelsgesetz-
buches und Art. 185a des Gesetzes vom 18. Juli 1884 vor-
genommen worden ist. Dies stellt auch weder die Veranla-
gungs- noch die Berufungskommission in Abrede, wenngleich
letztere dieselbe als „Extra-Abschreibung" bezeichnet. Ueberdies
hat die Berufungskommission die in der Bilanz für 1891 er-
folgte Abschreibung von 16 500 auf dasselbe „Gewerbliche
Waarenkonto" nicht beanstandet.
Ist hiernach die Abschreibung der 50 000 gerecht-
fertigt, so stellt sich das steuerpflichtige Einkommen der Censittn
folgendermaßen: Es sind einzustellen für 1890: 63 551,25
für 1891: 79 989,84 Summa 143 541,09 Hiervon die
Hälfte: 71 770,54 davon ab 3^ Prozent des Aktienkapitals
mit 42 000,00 c/ch verbleibt ein steuerpflichtiges Einkommen
für 1892/93 von 29 770,54 entsprechend einer Steuer
voN 900 c/A
Nr. 72.
Einkommen der Aktiengesellschaften pp.
Was eine Aktiengesellschaft, die sich bei Kommanditgesellschaften
als Kommanditistin betheiligt in der Bilanz der „Spezial-
reserve für Kommanditen" (Spezialreservefonds) zuführt,
Die abweichende Begründung der Entscheidung der Be-
rufungskommission steht demnach im Gegensätze zu dem tat-
sächlichen Verlaufe der Sache und zu dem bestehenden Recht
und erscheint auch aus diesem Grunde hinfällig.
Bei freier Beurtheilung kann nur in Betracht kommen, ob
die Abschreibung nach Maßgabe der Vorschriften im tz. 16
des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 und Art. 19
Abs. 4 in Verbindung mit Art. 27 1 Abs. 4 der Aus-
führungsanweisung vom 5. August 1891 als eine ungebühr-
liche, das nothwendige Maß überschreitende anzusehen ist.
Hierfür fehlt es an jedem Anhalt, denn nach der ganzen
Sachlage ergiebt sich, daß die Abschreibung zum Zwecke der
Beobachtung der Vorschriften des Art. 31 des Handelsgesetz-
buches und Art. 185a des Gesetzes vom 18. Juli 1884 vor-
genommen worden ist. Dies stellt auch weder die Veranla-
gungs- noch die Berufungskommission in Abrede, wenngleich
letztere dieselbe als „Extra-Abschreibung" bezeichnet. Ueberdies
hat die Berufungskommission die in der Bilanz für 1891 er-
folgte Abschreibung von 16 500 auf dasselbe „Gewerbliche
Waarenkonto" nicht beanstandet.
Ist hiernach die Abschreibung der 50 000 gerecht-
fertigt, so stellt sich das steuerpflichtige Einkommen der Censittn
folgendermaßen: Es sind einzustellen für 1890: 63 551,25
für 1891: 79 989,84 Summa 143 541,09 Hiervon die
Hälfte: 71 770,54 davon ab 3^ Prozent des Aktienkapitals
mit 42 000,00 c/ch verbleibt ein steuerpflichtiges Einkommen
für 1892/93 von 29 770,54 entsprechend einer Steuer
voN 900 c/A
Nr. 72.
Einkommen der Aktiengesellschaften pp.
Was eine Aktiengesellschaft, die sich bei Kommanditgesellschaften
als Kommanditistin betheiligt in der Bilanz der „Spezial-
reserve für Kommanditen" (Spezialreservefonds) zuführt,