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nommen ist, sich über die beiden Jahre 1890 und 1891 er-
streckt, der durchschnittliche Jahresbetrag sich also, wie die Be-
schwerde zutreffend bemerkt, auf 8 402 ermäßigt. Schon
das von dem Deputaten der Veranlagungskommission am
27. April 1892 erstattete Gutachten leugnet indeß überhaupt
die Abzugsfähigkeit der durch den Verlag erwachsenen Aus-
gabe, weil dieser Verlag weder als ein Theil des vom Cen-
siten betriebenen Gewerbes bezw. Handels (der chemischen
Fabrik), noch als ein selbstständiges Handelsgeschäft anerkannt
werden könne, namentlich nicht unter das im Art. 272 des
Handelsgesetzbuchs erwähnte Verlagsgeschäft falle, das den
Vertrieb der Werke fremder Autoren zur Voraussetzung habe.
Andererseits gehen die in der fraglichen Beziehung nicht völlig
klaren Ausführungen des Berufungsbescheides davon aus,
daß die Abfassung oder der Vertrieb des Buches sich als ein
Handelsgeschäft darstelle. Die für ein solches maßgebenden
Bestimmungen des §. 7 Nr. 3 und §. 14 des Einkommen-
steuergesetzes, wie die Art. 17 und 18 der Ausführungs-
anweisung müssen hier aber vollständig außer Betracht bleiben,
weil die in Rede stehende schriftstellerische Thätigkeit des Steuer-
pflichtigen und die Ausübung des ihm nach §. 1 des Gesetzes
vom 11. Juni 1870 (B.-G.-Bl. S. 339) zustehenden Autoren-
rechtes, sein Werk zu vervielfältigen und zu vertreiben, nach
der Konstruktion des Einkommensteuergesetzes unbedenklich unter
den Begriff der Gewinn bringenden Beschäftigung fällt, deren
Ertrag nach 7 Nr. 4 und §. 15 des Gesetzes und Art. 21
der Ausführungsanweisung der staatlichen Besteuerung unter-
liegt. Ein steuerpflichtiges Einkommen ist nun aus dieser
Steuerquelle hier allerdings nicht erzielt, vielmehr hat sich ein
Verlust ergeben, der für ein Jahr auf 8 402 beziffert ist.
Schon aus dem im §. 7 ausgesprochenen Grundgedanken
des Gesetzes, wonach die Gesammtheit der im Steuerjahre
dem Censiten zufließenden Einkünfte ein einheitliches Steuer-
objekt bildet, folgt aber, daß der bei einer Einkommensquelle
sich ergebende Verlust von den Erträgnissen der anderen
Quellen abzurechnen ist. Dieser Grundsatz hat denn auch im
nommen ist, sich über die beiden Jahre 1890 und 1891 er-
streckt, der durchschnittliche Jahresbetrag sich also, wie die Be-
schwerde zutreffend bemerkt, auf 8 402 ermäßigt. Schon
das von dem Deputaten der Veranlagungskommission am
27. April 1892 erstattete Gutachten leugnet indeß überhaupt
die Abzugsfähigkeit der durch den Verlag erwachsenen Aus-
gabe, weil dieser Verlag weder als ein Theil des vom Cen-
siten betriebenen Gewerbes bezw. Handels (der chemischen
Fabrik), noch als ein selbstständiges Handelsgeschäft anerkannt
werden könne, namentlich nicht unter das im Art. 272 des
Handelsgesetzbuchs erwähnte Verlagsgeschäft falle, das den
Vertrieb der Werke fremder Autoren zur Voraussetzung habe.
Andererseits gehen die in der fraglichen Beziehung nicht völlig
klaren Ausführungen des Berufungsbescheides davon aus,
daß die Abfassung oder der Vertrieb des Buches sich als ein
Handelsgeschäft darstelle. Die für ein solches maßgebenden
Bestimmungen des §. 7 Nr. 3 und §. 14 des Einkommen-
steuergesetzes, wie die Art. 17 und 18 der Ausführungs-
anweisung müssen hier aber vollständig außer Betracht bleiben,
weil die in Rede stehende schriftstellerische Thätigkeit des Steuer-
pflichtigen und die Ausübung des ihm nach §. 1 des Gesetzes
vom 11. Juni 1870 (B.-G.-Bl. S. 339) zustehenden Autoren-
rechtes, sein Werk zu vervielfältigen und zu vertreiben, nach
der Konstruktion des Einkommensteuergesetzes unbedenklich unter
den Begriff der Gewinn bringenden Beschäftigung fällt, deren
Ertrag nach 7 Nr. 4 und §. 15 des Gesetzes und Art. 21
der Ausführungsanweisung der staatlichen Besteuerung unter-
liegt. Ein steuerpflichtiges Einkommen ist nun aus dieser
Steuerquelle hier allerdings nicht erzielt, vielmehr hat sich ein
Verlust ergeben, der für ein Jahr auf 8 402 beziffert ist.
Schon aus dem im §. 7 ausgesprochenen Grundgedanken
des Gesetzes, wonach die Gesammtheit der im Steuerjahre
dem Censiten zufließenden Einkünfte ein einheitliches Steuer-
objekt bildet, folgt aber, daß der bei einer Einkommensquelle
sich ergebende Verlust von den Erträgnissen der anderen
Quellen abzurechnen ist. Dieser Grundsatz hat denn auch im