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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0294
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282

Haushaltungsmobiliars — gegen Feuer, Hagel und anderen
Schaden,"
und im Art. 18, betreffend das Einkommen aus Handel
und Gewerbe, unter II Nr. 2 als Betriebskosten: die Kosten
für Versicherung von Gebäuden re., von Betriebsinventar, so-
wie von Waarenvorräthen gegen Brand- und sonstigen Schaden.
Es ist anzuerkennen, daß diese die Tragweite des §. 9
II a. a. O. umgrenzenden Bestimmungen dem Wortlaute
und Grunde des Gesetzes entsprechen, daß besonders auch eine
weitergehende Absicht bei der Berathung des Gesetzes (vergl.
stenographische Berichte über die Verhandlungen des Abge-
ordnetenhauses Session 1890/91 S. 822) nicht zum Ausdruck
gekommen ist.

Nr. 97.
Der Gewinn aus Kuppelei kann nicht als ein der Besteuerung
unterliegendes Einkommen behandelt werden.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 M. 7, 11, 13,
14, 17.
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich §. 180.
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 6, 16.
Entscheidung des V. Senats vom 20. März 1893. Lep. V. 1473/92.
Dem Einkommen des Steuerpflichtigen war bei der Ver-
anlagung unter der Rubrik „Handel und Gewerbe" als „Ein-
kommen der Ehefrau aus Bordellwirthschaft" die Summe
von 6400^ hinzugesetzt.
In der gegen abweisende Berufungsentscheidung erhobenen
Beschwerde gab der Steuerpflichtige wiederholt an, daß er von
seiner Ehefrau dauernd getrennt lebe und gemäß der mit ihr
getroffenen Vereinbarung, wonach das ihr gehörige Grund-
stück mit allen Nutzungen zu ihrem vorbehaltenen Vermögen
gehören solle, er von den Vortheilen ihres unerlaubten Be-
triebes keine Einnahmen beziehe. — Das Oberverwaltungs-
 
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