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Erwägungen,
daß dem Verlangen des Beschwerdeführers der §. 3 des
Reichsgesetzes nicht zur Seite steht, weil nach demselben, wie
der Beschluß des Bundesraths vom 16. Oktober 1874 zu-
treffend angenommen hat (vergl. auch das Urtheil des Reichs-
gerichts, I. Cioilsenat, vom 11. Februar 1885 Entscheidungen
Bd. XIII S. 144 ff., sowie das Urtheil des Reichsgerichts,
III. Strafsenat, vom 26. Februar 1883 Entscheidungen Bd. 8
S. 134), der Gewerbebetrieb nur für den Inhaber die
Quelle des aus demselben herrührenden Einkommens ist,
während Inhaber des Gewerbebetriebs einer Aktiengesellschaft
diese selbst ist, nicht der Vorstand, obschon er nach Art. 227
und 209 des Handelsgesetzbuchs unerläßliches Organ der Ge-
sellschaft und zur Vertretung derselben berufen ist, und noch
weniger das einzelne Mitglied des Vorstandes, welches trotz
seiner Zugehörigkeit zu dem gesetzlichen Organ der Gesellschaft
Beamter der Gesellschaft — nicht anders wie zum Beispiel
das Mitglied eines Magistrats Gemeindebeamter — bleibt;
daß ferner die Bestimmung des §. 6 Nr. 1 des Preußi-
schen Einkommensteuergesetzes den Vorschriften des Reichs-
gesetzes vom 13. Mai 1870 zu entsprechen bestimmt ist (vergl.
den Gesetzentwurf, Drucksachen des Abgeordnetenhauses
Session 1890/91 Nr. 5 S. 43) und entspricht;
daß aus der Stellung des §. 6 Nr. 1 a. a. O. in dem
Abschnitt über die objektive Steuerpflicht, wenngleich sich
daraus in Verbindung mit dem Wortlaut ergiebt, daß er sich
auf das Einkommen aus Gewerbebetrieb überhaupt, ohne
Rücksicht auf die Person des Einkommensberechtigten, bezieht,
nicht gefolgert werden kann, daß auch diejenigen Personen,
für welche der Gewerbebetrieb nicht die Quelle des Einkommens
ist, steuerfrei sein sollen;
daß die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf §.13
des Einkommensteuergesetzes schon deshalb gänzlich unzutreffend
ist, weil auf den „Betrieb" eines Gewerbes eine Unter-
scheidung zwischen Eigenthumsrecht und sonstigen Berech-
Erwägungen,
daß dem Verlangen des Beschwerdeführers der §. 3 des
Reichsgesetzes nicht zur Seite steht, weil nach demselben, wie
der Beschluß des Bundesraths vom 16. Oktober 1874 zu-
treffend angenommen hat (vergl. auch das Urtheil des Reichs-
gerichts, I. Cioilsenat, vom 11. Februar 1885 Entscheidungen
Bd. XIII S. 144 ff., sowie das Urtheil des Reichsgerichts,
III. Strafsenat, vom 26. Februar 1883 Entscheidungen Bd. 8
S. 134), der Gewerbebetrieb nur für den Inhaber die
Quelle des aus demselben herrührenden Einkommens ist,
während Inhaber des Gewerbebetriebs einer Aktiengesellschaft
diese selbst ist, nicht der Vorstand, obschon er nach Art. 227
und 209 des Handelsgesetzbuchs unerläßliches Organ der Ge-
sellschaft und zur Vertretung derselben berufen ist, und noch
weniger das einzelne Mitglied des Vorstandes, welches trotz
seiner Zugehörigkeit zu dem gesetzlichen Organ der Gesellschaft
Beamter der Gesellschaft — nicht anders wie zum Beispiel
das Mitglied eines Magistrats Gemeindebeamter — bleibt;
daß ferner die Bestimmung des §. 6 Nr. 1 des Preußi-
schen Einkommensteuergesetzes den Vorschriften des Reichs-
gesetzes vom 13. Mai 1870 zu entsprechen bestimmt ist (vergl.
den Gesetzentwurf, Drucksachen des Abgeordnetenhauses
Session 1890/91 Nr. 5 S. 43) und entspricht;
daß aus der Stellung des §. 6 Nr. 1 a. a. O. in dem
Abschnitt über die objektive Steuerpflicht, wenngleich sich
daraus in Verbindung mit dem Wortlaut ergiebt, daß er sich
auf das Einkommen aus Gewerbebetrieb überhaupt, ohne
Rücksicht auf die Person des Einkommensberechtigten, bezieht,
nicht gefolgert werden kann, daß auch diejenigen Personen,
für welche der Gewerbebetrieb nicht die Quelle des Einkommens
ist, steuerfrei sein sollen;
daß die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf §.13
des Einkommensteuergesetzes schon deshalb gänzlich unzutreffend
ist, weil auf den „Betrieb" eines Gewerbes eine Unter-
scheidung zwischen Eigenthumsrecht und sonstigen Berech-