Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

DOI issue:
Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0387
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
375

welchen sich der vorliegende Gewerbebetrieb äußert, wie des
Erwerbs der Rohmaterialien, der Entgegennahme von Be-
stellungen, des Abschlusses von Kauf- und Verkaufsgeschäften,
der Versendung und Uebergabe der Fabrikate u. s. w. die dort
bezeichneten Merkmale zu sammeln, für den Fall aber, daß
auf diesem Wege ein zutreffender Maßstab für die Gewinn-
vertheilung nicht zu finden sein sollte, den zu ermittelnden
Gewinn aus dem Gesammtbetriebe auf die Gebiete der
betheiligten Staaten des Deutschen Reiches nach verständigem
Ermessen zu vertheilen. Dabei wird auch festzustellen sein,
ob das fragliche Fabrik- und Handelsgeschäft etwa noch an
anderen Orten betrieben wird, so daß sich noch aus sonstigen
Betriebsstätten steuerpflichtiges oder von der Besteuerung aus-
zuschließendes Einkommen ergäbe (vgl. Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd. I S. 106).
Abgesehen übrigens hiervon leidet das Verfahren der Berufungs-
kommission auch noch insofern an einem wesentlichen Mangel,
als dieselbe die in der Steuererklärung angewendete Durch-
schnittsberechnung des gewerblichen Gewinns nach den beiden
Vorjahren um deswillen nicht für zutreffend erachtet hat, weil
der Geschäftsbetrieb verändert sei, ohne dabei die tatsächlichen
Umstände erkennbar zu machen, auf welchen diese Feststellung
beruht. Es wird hierbei darauf ankommen, zu ermitteln, ob
durch den — nach Zerstörung der früheren Fabrikanlage durch
Feuer — erfolgten Wiederaufbau der Fabrik unter Verlegung
der Betriebsstätte am Orte, Erweiterung der ganzen Anlage,
Veränderung und Verbesserung der Betriebsmittel u. s. w. der
Betrieb im Ganzen und Einzelnen nach Art, Umfang und
Rentabilität sich derartig verändert hat, daß der Charakter,
Verlauf und Umfang desselben in den der Vergangenheit und
der Zukunft angehörigen Zeiträumen als wesentlich andere
sich darstellen (vgl. Entscheidungen des Oberverwaltungs-
gerichts Bd. XII S. 103, Bd. XIV S. 125 und Bd. XVII
S. 154).
Die Berufungskommission, an welche die Sache zurück-
geht, wird in Anleitung der vorentwickelten Gesichtspunkte die
 
Annotationen