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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0392
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380
Durchschnittsberechnung im Sinne des 10 des Ein-
kommensteuergesetzes als ungeeignet betrachtet werden muß.
Das erste Halbjahr eines neu begonnenen Betriebes gestattet
an sich in den seltensten Fällen einen Schluß auf gleichmäßigen
Verbleib der Umsatz- und Einkommens-Verhältnisse. Besonders
verbietet sich aber ein solcher Schluß, wenn — wie der Censit
selbst vorträgt — die Wiedereinrichtung eines unterbrochenen
Betriebes und die Neugewinnung eines Kundenkreises erforder-
lich war; wenn ferner der anfängliche Betrieb einer Korn-
brennerei in eine Periode notorisch ungewöhnlich hoher Ge-
treidepreise fiel. Deshalb ist für die weitere Erledigung der
Sache von jedem Versuche, eine Durchschnittsrechnung aus der
Zeit vor dem Steuerjahr anzulegen, überhaupt abzusehen. Es
war und ist an sich der Eventualfall des §. 10 Abs. 2 des Ein-
kommensteuergesetzes gegeben, daß lediglich der muthmaßliche
Jahresertrag des Gewerbebetriebes im Steuersätze zu schätzen ist.
Nach dem Verlaufe, den die Sache genommen hat, wird
es dem Censiten jedoch nicht zu verschränken sein, die wirklichen
Reinerträge des inzwischen abgelaufenen Steuerjahres
1892/93 darzulegen.Geschieht das in überzeugender Weise,
so mag damit gerechnet werden und nur, wo eine Lücke bleibt,
Schätzung eintreten.

Nr. 122.
Haushaltungsangehörige.
Voraussetzung der Ausnahme von der Regel, daß Eltern des
Steuerpflichtigen, auch wenn sie mit ihm in demselben
Haushalte leben, selbstständig zu veranlagen sind.
Eirikommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 tz. 11.
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 6.
Entscheidung des V. Senats vom 15. Mai 1893. Uep. V. 1797/92.
Der Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines Lehrers, der
nur von seinem Jahresgehalte einschließlich der Nebenemvlu-

h Vgl. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Bd.XXIV S. 50.
 
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