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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0456
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XX

Nr.
Überschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-Rep.
Nr.
Seite, j
50.
Feststellung der Einkommensverhältnisse der öffent-
lichen Beamten durch die Veranlagungsbehörden.
24. Jan. 1893.
V. 1367/92.
135
70.
Beweisfälligkeit in Bezug auf das Bestehen be-
haupteter Schulden darf nicht angenommen
werden, bevor nicht eine Aufforderung an den
Steuerpflichtigen ergangen ist, für jede Schuld
den Namen und Wohnort des Gläubigers, das
Datum der Schuldurkunde und den Prozentsatz
der Verzinsung anzugeben, auch die Zins-
quittungen vorzulegen.
23. Febr.1893.
V. 1518/92.
193
110
Das Erforderniß förmlicher Feststellung von Er-
14. April 1893.
V. 691/92.
349
I.
und
II.
klärungen des Steuerpflichtigen bezw. von Er-
gebnissen einer Beweisaufnahme, wenn solche
Erklärungen bezw. Ergebnisse gegen den Steuer-
pflichtigen verwerthet werden sollen.
21. April 1893.
V.1679/92.
350
113.
Die Berichtigung irrtümlicher Angaben der Steuer-
erklärung, die ein Steuerpflichtiger in der Be-
antwortung der Beanstandung oder später unter
Beweisantritt vornimmt, darf nicht zu seinem
Nachtheile als an sich unglaubwürdig verworfen
werden. Beweismittel für das Einkommen aus
Handel und Gewerbe.
18. April 1893.
V. 674/92.
357
120.
Wirtschaftliche Verhältnisse, die an sich eine Er-
mäßigung nach § 19 des Einkommensteuer-
gesetzes begründen können, verlieren diesen Cha-
rakter nicht schon dann, wenn sie ohne den
freien Willen des Steuerpflichtigen nicht vor-
liegen würden.
VI. MechLsmiLLel.
Verfahren in -er Oerufungsinstanz.
4. Mai 1893.
V. 1839/92.
376
3.
Der Entscheidung der Berufungskommission sind
Gründe beizugeben. — Der Steuerpflichtige hat
die zur Begründung der Berufung erforderlichen
Thatsachen und Beweismittel unaufgefordert
anzuführen.
29.Sept.1892.
V. 84/92.
4
14.
Die Prüfung der Einkommensnachweisung durch
die Berufungskommission darf besonders dann
nicht unterbleiben, wenn ein Steuerpflichtiger
über den Umfang seines Grundbesitzes ab-
weichende Angaben macht.
3. Nov. 1892.
V. 50/92.
29
 
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