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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0056
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auszugehen s§. 47 a. a. O.j. Da eine hiernach gebotene sach-
liche Beurtheilung der Berufung noch nicht vorliegt, war die
Sache zu diesem Zwecke zurückzugeben.

Nr. 21.
Handel- und Gewerbetreibende sind bezüglich ihres Einkommens
aus anderen Quellen, besonders aus Kapital-und Grund-
vermögen, wenn sie auch dasselbe in ihren Geschäftsbüchern
nachweisen, denselben Veranlagungsvorschrifteu unterworfen,
wie alle anderen Kapital- und Grundbesitzer.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 7, 10, 12
bis 14, 26, 44,47.
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 28, 29,
31, 107.
Anweisung des Finanzministers vom" 5. August 1891
zur Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juni 1891 Art. 5, 8, 10, 17, 19, 29 I, 66 Nr. 2
Abs. 5.
Entscheidung des V. Senats vom 21. November 1892. kop. V. 5/92.
Der Beschwerdeführer hatte eine Steuererklärung abge-
geben, welche die Angabe eines Gesammtverlustes von jährlich
2 045 (im Durchschnitt der beiden Jahre 1890 und 1891)
enthielt, zu deren Erläuterung Auszüge aus seinen kauf-
männischen Büchern und die Bemerkung dienen sollten: er
betreibe seit Jahren ein Bankgeschäft, habe sich aber genöthigt
gesehen, einen Theil des Geschäftsvermögens in Grundbesitz
und Werthpapieren „anzulegen"; Jmmobilienertrag und Effekten-
konto fänden in den Bücherabschlüssen vom 31. Dezember
jeden Jahres gemäß Vorschrift des Handelsgesetzbuches ihre
„Verrechnung". Nachdem Beanstandung erfolgt war und ein
mit Entgegennahme der Aufklärung beauftragtes Mitglied der
Veranlagungskommission sich von der Richtigkeit der Bücher-
auszüge überzeugt und dazu noch berichtet hatte, daß der
Censit nach dem Kapitalkonto ein Vermögen von 665 000
 
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