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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0080
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die Richtigkeit der Steuererklärung Bedenken gerade auf Grund
des Aufwandes des Pflichtigen zu erheben seien, so mußte sie
nach 38 Abs. 2, wonach dem Pflichtigen die Gründe der
Beanstandung mitgetheilt werden müssen, ihn über diese Be-
denken hören, damit er, wie es das Gesetz will, vor Festsetzung
der Steuer zur Widerlegung der Bedenken und zur Aufklärung
der in Betracht kommenden Verhältnisse Gelegenheit erhielt.
Dieses Gehör ist im vorliegenden Fall nicht gewährt. In
dem Berufungsverfahren ist dieser Mangel des Verfahrens
nicht behoben worden, trotzdem beruht die Entscheidung der
Berufungskommission auf der Schätzung nach dem Aufwande
des Pflichtigen. Deshalb beschwert sich der Pflichtige mit
Recht darüber, daß ihm nach feinem Auftreten ein Einkommen
unterstellt werde, ohne daß ihm klar gemacht sei, worin diese
Unterstellung ihren Grund habe.

Nr. 26.
Verspätete Steuererklärung eines Ausländers und Vorhanden-
sein von Umständen, welche die Versäumnis entschuldbar
machen.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 24, 30, 79.
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 50, 52.
Entscheidung des V. Senats vom 1. Dezember 1892. Rsp. V. 203/92.
Der Beschwerdeführer, ein Ausländer, der in Holland
wohnt, aber auch in A. (Preußen) eine eigene Wohnung und
Einkommen aus preußischem Grundbesitz und aus preußischen
Gewerbeanlagen hat, war schon im Vorjahre mit einem Ein-
kommen von mehr als 3 000 zur Einkommensteuer veran-
lagt gewesen und wurde pro 1892/93 mit dem Steuersätze
von 276 nach einem Einkommen von 9 357 ver-
anlagt, nachdem er selbst nur ein solches von zusammen
3 100 c/A deklarirt hatte.
 
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