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fiskus seiner Zeit vermiethet worden. Falls demnächst eine
Verlängerung des Miethsverhältnisses nicht eintreten sollte, so
würden die betreffenden Gebäulichkeiten, welche jetzt unter Zu-
grundelegung eines Werthes von 498 225^. gegen Feuers-
gefahr versichert sein, nur noch einen Materialienwerth von
etwa 60 000 haben. Es seien demnach in 15 Jahren
498 225 — 60 000—438 225 mithin in jedem Jahre 29 215
oder rund 29 000 zu amortisiren gewesen bezw. fernerweit
zu amortisiren. Davon entfalle auf ihn, den Censiten, die
Hälfte mit 14 500 um welchen Betrag sich alljährlich sein
Kapitalvermögen (in Folge der vorberegten Amortisation) ver-
mehre.
Auf die von dem Vorsitzenden der Veranlagungskommssion
eingelegte Berufung entschied, nachdem inzwischen von Letzterem
eine gutachtliche Aeußerung des Stadtbauraths M. über den
angemessenen Betrag der bei den Wohnhäusern des Censiten
in Abzug zu bringenden Abnutzungsquote unter Hinweis auf
die in dem Finanz-Ministerial-Reskripte vom 3. Februar 1892^)
entwickelten Grundsätze eingeholt war, die Berufungskommission
dahin, daß Censit für das Steuerjahr 1892/93 zu dem Steuer-
sätze von 720 nach einem Einkommen von mehr als
23 500 bis einschließlich 24 500 zu veranlagen sei.
Die Berufungskommission fetzte die abzugsfähigen Ab-
nutzungsquoten bei den Wohnhäusern des Censiten nach dem
M.'schen Gutachten auf insgesammt nur 45 und zwar
auf 27 bei den vier Wohnhäusern an der A.-Straße und
auf 18 bei dem Wohnhause am B.-Wege, fest; sie hob
in dieser Hinsicht hervor, daß bei der Berechnung der Ab-
nutzungsquoten die Zinseszinsrechnung habe angelegt werden
müssen, da der angesammelte bezw. weiter anzusammelnde Ab-
nutzungsfonds nicht allein durch die jährlichen Rücklagen selbst,
sondern auch durch Zinsen und Zinseszinsen davon einen
stetigen Zuwachs erfahre. In Berücksichtigung der durch den
0 Mittheilungen aus der Verwaltung der direkten Steuern rc. Nr. 25
S. 6/7.
fiskus seiner Zeit vermiethet worden. Falls demnächst eine
Verlängerung des Miethsverhältnisses nicht eintreten sollte, so
würden die betreffenden Gebäulichkeiten, welche jetzt unter Zu-
grundelegung eines Werthes von 498 225^. gegen Feuers-
gefahr versichert sein, nur noch einen Materialienwerth von
etwa 60 000 haben. Es seien demnach in 15 Jahren
498 225 — 60 000—438 225 mithin in jedem Jahre 29 215
oder rund 29 000 zu amortisiren gewesen bezw. fernerweit
zu amortisiren. Davon entfalle auf ihn, den Censiten, die
Hälfte mit 14 500 um welchen Betrag sich alljährlich sein
Kapitalvermögen (in Folge der vorberegten Amortisation) ver-
mehre.
Auf die von dem Vorsitzenden der Veranlagungskommssion
eingelegte Berufung entschied, nachdem inzwischen von Letzterem
eine gutachtliche Aeußerung des Stadtbauraths M. über den
angemessenen Betrag der bei den Wohnhäusern des Censiten
in Abzug zu bringenden Abnutzungsquote unter Hinweis auf
die in dem Finanz-Ministerial-Reskripte vom 3. Februar 1892^)
entwickelten Grundsätze eingeholt war, die Berufungskommission
dahin, daß Censit für das Steuerjahr 1892/93 zu dem Steuer-
sätze von 720 nach einem Einkommen von mehr als
23 500 bis einschließlich 24 500 zu veranlagen sei.
Die Berufungskommission fetzte die abzugsfähigen Ab-
nutzungsquoten bei den Wohnhäusern des Censiten nach dem
M.'schen Gutachten auf insgesammt nur 45 und zwar
auf 27 bei den vier Wohnhäusern an der A.-Straße und
auf 18 bei dem Wohnhause am B.-Wege, fest; sie hob
in dieser Hinsicht hervor, daß bei der Berechnung der Ab-
nutzungsquoten die Zinseszinsrechnung habe angelegt werden
müssen, da der angesammelte bezw. weiter anzusammelnde Ab-
nutzungsfonds nicht allein durch die jährlichen Rücklagen selbst,
sondern auch durch Zinsen und Zinseszinsen davon einen
stetigen Zuwachs erfahre. In Berücksichtigung der durch den
0 Mittheilungen aus der Verwaltung der direkten Steuern rc. Nr. 25
S. 6/7.