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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 2.1894

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 109)
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https://doi.org/10.11588/diglit.61868#0145
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nicht nur ein rechtlicher, sondern zugleich ein wirklicher wirt-
schaftlicher ist. Da, wie gezeigt, beides hier zutrifft, so ist
der Thatbestand des Gesetzes — §.9 Nr. 2 — gegeben.
Die anders ausgefallene Entscheidung der Berufungskommission
stützt sich auf Art. 24 Nr. 5 der Ausführungsanweisung.
Abs. 1 a. a. O. kommt dabei nicht besonders in Betracht; er
wiederholt das Gesetz mit der Erweiterung, daß neben den
Schulden auch noch der Lasten gedacht wird. Ebenso scheidet
der zweite Satz des Abs. 2 aus. Er giebt Beispiele von
abzugsfähigen Zinsen hypothekarisch eingetragener Schulden
und zwar so, als, ob auch bei den „für den Erwerb auf-
genommenen Schulden" die Eintragung unerläßlich sei,
während ihrer doch im Gesetze, tz. 9, schon besonders gedacht
ist; er geht auch ersichtlich weiter als die oben gedachte In-
struktion vom 3. Januar 1877. Da, wie bemerkt, hier nur
Beispiele erscheinen, so hat damit der Kreis der abzugsfähigen
Schulden erschöpfend nicht abgegrenzt werden sollen oder
können. Es bleibt also nur der erste Satz des Abs. 2 a. a. O.,
der von einer persönlichen verzinslichen Schuld ausgeht, also
die Fälle unberührt läßt, in denen Grundschulden — ohne
eine damit zusammenhängende persönliche Verbindlichkeit —
eingetragen sind. In jenem ersten Satze wird allerdings be-
bemerkt, daß die Abrechnung nicht schon durch die Ein-
tragung begründet werde; es müsse ein wirklicher wirthschaft-
licher Zusammenhang mit der inländischen Quelle bestehen.
Man wird annehmen müssen, daß der nach dem obigen
durch die Thatsache der Eintragung begründete und
ohne Weiteres eintretende wirthschaftliche Zusammenhang
gleichwohl hier nicht für ausreichend erachtet und noch
ein Mehreres, begrifflich zwar nicht umgrenztes,
aber an Beispielen erläutertes gefordert wird. Ist das
bezweckt, so würde damit in den Begriff des Haftens auf der
Einkommensquelle eine Beschränkung hineingetragen, für deren
Grund und Umfang das Gesetz und seine Motive keinen
Anhalt gewähren, und die daher gegen den Censiten nicht zur
Anwendung kommen kann. Ihm steht das Gesetz zur Seite;
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