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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 2.1894

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 109)
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https://doi.org/10.11588/diglit.61868#0159
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129

Bd. XXVl! S. 109 ff. ist nichts Abweichendes enthalten).
Davon aber, daß, wie die Beschwerdeführerin behauptet, das
aus dem Gewerbebetriebe fließende Einkommen als ein einheit-
liches Steuerobjekt aufgefaßt und dessen Besteuerung nur in
einem Bundesstaate zugelaffen sei, ist weder in den Motiven,
noch, worauf es allein ankommt, im Gesetze die Rede; das
Gesetz beläßt im Gegentheil jedem Bundesstaate das Recht
der Besteuerung soweit als der Gewerbebetrieb in seinem Gebiete
sich verwirklicht. Auf diesem Standpunkt steht auch das
Preußische Einkommensteuergesetz, dessen Bestimmungen in 2b
und §. 6 Nr. 1, wie im Entwürfe des Gesetzes (vgl. die
Motive S. 39 und 43) ausdrücklich hervorgehoben ist, unter
Berücksichtigung des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870 wegen
Beseitigung der Doppelbesteuerung erlassen sind.
Erweist sich hiernach der Beschwerdeangriff, soweit er auf
das Reichsgesetz vom 13. Mai 1870 gestützt wird, als unbe-
gründet, so ist doch dem Rechtsmittel in der Richtung ein
Erfolg nicht zu versagen, daß die Berufungsentscheidung,
wodurch die Frage, ob die Gesellschaft in Preußen ein Ge-
werbe betreibt, bejaht worden ist, in der Gestalt, wie sie vor-
liegt, nicht ausrechterhalten werden kann. — — — — — —
Weiter wurde in Betreff der thatsächlichen Frage nach
dem Vorhandensein eines Gewerbebetriebes der Gesellschaft in
Preußen durch einen in Berlin wohnenden Vertreter, sowie
über den eventuellen Umfang der Besteuerung ausgeführt:
Im vorliegenden Fall ist bereits eine Reihe von Momenten
in den Akten enthalten, die bei der Ermittelung, ob eine
gewerbliche Anlage bezw. Betriebsstätte in Berlin vorhanden
ist, erwägungswerth erscheinen werden. Nach den freilich nicht
völlig übereinstimmenden Angaben der Gesellschaft hat sie einen
Beamten nach Berlin entsendet, der daselbst in einem zu diesem
Zweck beschafften Büreau im Interesse der Gesellschaft thätig
ist. Ihm ist die Auskunftsertheilung über die Beleihungs-
bedingungen, Entgegennahme von Darlehnsgesuchen, Prüfung
der gebotenen Sicherheiten übertragen. Die Gesellschaft spricht
Entscheid, d. K. Oberoerwaltungsgerichts in Staatssteuersachen. II. o
 
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