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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 2.1894

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 109)
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https://doi.org/10.11588/diglit.61868#0283
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daß während des letzten Jahres die Rückstände von Divi-
denden auf die Vorzugsaktien (Obligationen?) in erwarteter
Weise erledigt wurden.
Der Einwand ist nicht ganz verständlich, jedenfalls aber
völlig haltlos.
Geht er dahin, daß in und mit den Einzahlungen auf
die prskorenes- und pre-prsksrones 8Üar68 die Gesellschaft nicht
Theile ihres Grundkapitales empfangen, sondern Schulden
kontrahirt habe, und daß die Inhaber nicht 8llarolloläsr8
(Antheilseigner oder Aktionäre), sondern ersäitor8, also gar-
nicht Mitglieder der Gesellschaft, sondern ihr als Gläubigen
gegenüberstehende Dritte seien, die demzufolge weder für deren
Verbindlichkeiten haften, noch an deren Vermögen Antheil
haben, so befänden sich die Behauptungen der Censitin im
offenen Widerspruche mit den Abschlüssen, in denen die pl-s-
ksrsueo- und pre-prstsrones 8llars8 als Theile des Grund-
kapitales erscheinen, und mit dem gesummten Inhalte des
Statutes, so daß es genügt, auf diesen Inhalt zu verweisen.
Geht aber, was vielleicht mit besserem Rechte anzunehmen,
der Einwand dahin, daß der statutenmäßige Anspruch dieser
Art von Aktionären auf einen bestimmten Zinsenbezug sie
insoweit als Gläubiger erscheinen lasse, so würde daraus
freilich folgen, daß diese Zinsen dem steuerpflichtigen Ein-
kommen nicht bloß nicht hinzuzurechnen, sondern von dem Ge-
winn abzusetzen wären und ihn minderten. Allein die ganze
Auffassung ist eine irrige. Sind den Inhabern von prskorsnes-
oder prs-prstorsuee 8llars8 bestimmte Erträge ihres Aktien-
besitzes zugesichert, so sind das Aktienzinsen im Sinne des
16 des Einkommensteuergesetzes, die ebenso als steuer-
pflichtiges Einkommen gelten, wie die Dividenden im engeren
Sinne. Sie können daher bei Feststellung des Letzteren nicht
außer Betracht bleiben, während 'andererseits, wie das ja
tatsächlich auch geschehen, o/y nicht bloß von den Aktien
sondern auch von demjenigen Theile des eingezahlten Stamm--
kapitales in Abzug kommen, der durch die prslsrsnetz- und-
prs-proksreues 8llurs8 gebildet wird.
 
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