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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 2.1894

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 109)
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https://doi.org/10.11588/diglit.61868#0324
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scheidung weiter unten: „Inwieweit jedoch deren Vorlegung
im Comptoir der Verklagten ausreicht, um dem Kläger die
erforderliche Prüfung zu ermöglichen, und ob nicht für diesen
Zweck die zeitweise Unterbringung der Papiere in einem
anderen Lokal erforderlich sein wird, kann, als dem Voll-
streckungsverfahren angehörig, zur Zeit auf sich beruhen."
Ganz unzutreffend endlich beruft sich Censit auf 35
letzten Absatz des Einkommensteuergesetzes, welcher lediglich —
aus Gründen, deren Erörterung hier nicht geboten erscheint —
bestimmt, daß die Einsicht der Bücher, Akten u. s. w. der
Sparkassen nicht gestattet ist. Dagegen ist der Grundsatz schon
anerkannt (vgl. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in
Staatssteuersachen Bd. I S. 191), daß ein Censit nicht befugt
ist, zu verlangen, daß die Einsicht der Bücher von den
Veranlagungsbehörden in seinem Hause vorgenommen werde
u. s. w.

Nr. 64.
Abzüge vom Gesammteinkommen.
Nur die für das Steuerjahr zu entrichtenden Zinsen sind ab-
zugsfähig, nicht auch rückständige Zinsen aus früheren
Jahren.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 §. 9.
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 5, 24.
Entscheidung des V. Senats, 2. Kammer, vom 80. Oktober 1893.
kop. V. L. 552/93.
Die Steuererklärung des Censiten, in welcher derselbe
von seinem Einkommen einen bestimmten Betrag an Schulden-
zinsen in Abzug brachte, wurde beanstandet, weil ein Theil
dieses Betrages, der an rückständigen Zinsen gezahlt werde,
als Kapitalsabzahlung nicht in Abzug gebracht werden
dürfe. Nach weiterer Erklärung des Censiten wurden bei
der Veranlagung nur die für das Steuerjahr zu entrichtenden,
 
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