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Demgemäß mußte nicht nur der Berufungsbescheid, son-
dern in der Sache selbst ebenso die hier gleichwohl versuchte
und von der Berufungskommission grundsätzlich gebilligte Ver-
anlagung der Handelsgesellschaft — „Handlung Th. N." —
außer Kraft gesetzt werden. Daraus folgt, daß zur Zeit jede
Einforderung und Erhebung der ohne gesetzliche Grundlage
veranlagt gewesenen Einkommensteuer unstatthaft war und ist,
und zwar gegenüber der Handlung, weil diese nicht steuer-
pflichtig ist, und gegenüber der Wittwe Auguste N., weil be-
züglich ihrer für ihre Person eine Veranlagung bisher nicht
stattgefunden hat. Zu einer nachträglichen Veranlagung der
Wittwe N., geeigneten Falls auch anderer Theilhaber der Ge-
sellschaft — je nach Lage der unter den Gesellschaftern bezw.
auf Seiten der einzelnen Gesellschafter bestehenden Rechts-
verhältnisse — bietet §. 80 des Einkommensteuergesetzes die er-
forderliche Handhabe.
Nr. 66.
Einkommen aus Handel und Gewerbe.
Im Falle des Zusammenhanges eines steuerpflichtigen mit einem
uicht steuerpflichtigen Betriebe wird die Annahme eines
einheitlichen Betriebes dadurch nicht ausgeschlossen, daß sür
jede der beiden Betriebsstätten besondere Abrechnungen auf-
gestellt sind. — Aufrechnung von Verlust einer Filiale
gegen Ueberschuß des Hauptgeschäftes hat Gleichheit der
Betriebsperiode zur Voraussetzung.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 M. 6, 7.
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 17, 18, 19.
Entscheidung des V. Senats, 4. Kammer, vom 2. November 1893.
Lep. V. V. 488/93.
Der Steuerpflichtige, der zusammen mit dem Kaufmann
O. unter der Firma N. N. ein kaufmännisches Geschäft zu A.
Demgemäß mußte nicht nur der Berufungsbescheid, son-
dern in der Sache selbst ebenso die hier gleichwohl versuchte
und von der Berufungskommission grundsätzlich gebilligte Ver-
anlagung der Handelsgesellschaft — „Handlung Th. N." —
außer Kraft gesetzt werden. Daraus folgt, daß zur Zeit jede
Einforderung und Erhebung der ohne gesetzliche Grundlage
veranlagt gewesenen Einkommensteuer unstatthaft war und ist,
und zwar gegenüber der Handlung, weil diese nicht steuer-
pflichtig ist, und gegenüber der Wittwe Auguste N., weil be-
züglich ihrer für ihre Person eine Veranlagung bisher nicht
stattgefunden hat. Zu einer nachträglichen Veranlagung der
Wittwe N., geeigneten Falls auch anderer Theilhaber der Ge-
sellschaft — je nach Lage der unter den Gesellschaftern bezw.
auf Seiten der einzelnen Gesellschafter bestehenden Rechts-
verhältnisse — bietet §. 80 des Einkommensteuergesetzes die er-
forderliche Handhabe.
Nr. 66.
Einkommen aus Handel und Gewerbe.
Im Falle des Zusammenhanges eines steuerpflichtigen mit einem
uicht steuerpflichtigen Betriebe wird die Annahme eines
einheitlichen Betriebes dadurch nicht ausgeschlossen, daß sür
jede der beiden Betriebsstätten besondere Abrechnungen auf-
gestellt sind. — Aufrechnung von Verlust einer Filiale
gegen Ueberschuß des Hauptgeschäftes hat Gleichheit der
Betriebsperiode zur Voraussetzung.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 M. 6, 7.
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 17, 18, 19.
Entscheidung des V. Senats, 4. Kammer, vom 2. November 1893.
Lep. V. V. 488/93.
Der Steuerpflichtige, der zusammen mit dem Kaufmann
O. unter der Firma N. N. ein kaufmännisches Geschäft zu A.