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für die Eisenbahnanlage nicht genau festgestellt, übrigens zu
solcher Feststellung auch keinerlei Unterlagen, insbesondere
nicht durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
nach Maßgabe des 38 des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juni 1891 beschafft habe, wobei dann der Gewerkschaft
Gelegenheit geboten worden wäre, ihre Angaben zu beweisen.
Das Oberverwaltungsgericht versagte der Beschwerde den
Erfolg aus nachstehenden
Gründen:
Alles, was in dem Berufungsbescheide und in der Be-
schwerdeschrift über die dort erwähnten 21 544,16 vor-
getragen ist, kann auf sich beruhen.
Die Entscheidung der Berufungskommission wird ge-
tragen durch die im Hinblick auf den Inhalt des Geschäfts-
berichts für 1890 getroffene Feststellung, daß die in Rede
stehende Eisenbahnanlage zum Theil eine Verbesserung
des Werkes, die Ausgabe demgemäß theilweise zur Ver-
besserung bezw. Geschäftserweiterung erfolgt, und daß der
dahin gehörige Betrag mit 30 000 keinesfalls zu hoch
angesetzt sei.
In jenem Geschäftsberichte ist Folgendes gesagt:
„Bisher hatte die Zeche ein Grubengeleise von
ca. 600 Meter Länge, zunächst durch einen Tunnel,
dann über eine hohe Holzbrücke führend, nach der
Ladebühne auf dem Bahnhof B. und wurden hierauf
die Förderwagen vermittelst eines von einer Maschine
bewegten Seils fortbewegt. Diese Transportweise,
sowie die Verladevorrichtung genügten nicht
mehr bei der Zunahme der Förderung, und
haben wir schon im Jahre 1889 mit dem Königlichen
Eisenbahn-Betriebsamt verhandelt behufs Erweiterung
der Verladegeleise auf dem Bahnhofe B. Wider Er-
warten traten uns aber derartige Schwierigkeiten
entgegen, daß wir uns entschlossen, einen neuen
Eisenbahnanschluß zu bauen. Die Anlage war in
für die Eisenbahnanlage nicht genau festgestellt, übrigens zu
solcher Feststellung auch keinerlei Unterlagen, insbesondere
nicht durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
nach Maßgabe des 38 des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juni 1891 beschafft habe, wobei dann der Gewerkschaft
Gelegenheit geboten worden wäre, ihre Angaben zu beweisen.
Das Oberverwaltungsgericht versagte der Beschwerde den
Erfolg aus nachstehenden
Gründen:
Alles, was in dem Berufungsbescheide und in der Be-
schwerdeschrift über die dort erwähnten 21 544,16 vor-
getragen ist, kann auf sich beruhen.
Die Entscheidung der Berufungskommission wird ge-
tragen durch die im Hinblick auf den Inhalt des Geschäfts-
berichts für 1890 getroffene Feststellung, daß die in Rede
stehende Eisenbahnanlage zum Theil eine Verbesserung
des Werkes, die Ausgabe demgemäß theilweise zur Ver-
besserung bezw. Geschäftserweiterung erfolgt, und daß der
dahin gehörige Betrag mit 30 000 keinesfalls zu hoch
angesetzt sei.
In jenem Geschäftsberichte ist Folgendes gesagt:
„Bisher hatte die Zeche ein Grubengeleise von
ca. 600 Meter Länge, zunächst durch einen Tunnel,
dann über eine hohe Holzbrücke führend, nach der
Ladebühne auf dem Bahnhof B. und wurden hierauf
die Förderwagen vermittelst eines von einer Maschine
bewegten Seils fortbewegt. Diese Transportweise,
sowie die Verladevorrichtung genügten nicht
mehr bei der Zunahme der Förderung, und
haben wir schon im Jahre 1889 mit dem Königlichen
Eisenbahn-Betriebsamt verhandelt behufs Erweiterung
der Verladegeleise auf dem Bahnhofe B. Wider Er-
warten traten uns aber derartige Schwierigkeiten
entgegen, daß wir uns entschlossen, einen neuen
Eisenbahnanschluß zu bauen. Die Anlage war in