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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 2.1894

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 109)
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https://doi.org/10.11588/diglit.61868#0471
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441

Nr. 105.
Bei Feststellung des Aktren-Dividenden-Einkommens als einer
schwankenden Einnahme ist die für letztere vorgeschriebene
Berechnungsart maßgebend; dabei kommt es darauf an,
welche Dividenden während des kritischen Zeitraumes ver-
teilt sind, vertheilt im Sinne der Begründung des
Gläubigerrechts.
Einfluß des rechtlichen Unterschiedes zwischen vertragsmäßigen
Zinsen und Dividenden auf die Zulässigkeit der anteiligen
Zurechnung zu einer Erbschaftsmasse.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 8, 10, 12.
Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien
und die Aktiengesellschaften, vom 18. Juli 1884 Z. 1
Art. 216, 217 (R.-G.-Bl. S. 123).
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 5, 8.
Entscheidung des V. Senats vom 5. März 1894. Rex>. V. 5/94.
Der Steuerpflichtige war nach Beanstandung seiner
Steuererklärung und nachdem ihm dabei bedeutet war, daß
für die Berechnung des Einkommens aus seinem anteiligen
Aktienbesitze in dem Nachlasse seines Vaters die im Jahre
1891 bezogenen Dividenden maßgebend seien, nach einem
Einkommen von 119 976 veranlagt. In der diese Ver-
anlagung bestätigenden Berufungsentscheidung war, „nach
Richtigstellung des Standes der Einkommensquelle", nämlich
des Aktienbesitzes in der Erbschaft des am 1. März 1891 ver-
storbenen N. N. festgestellt, daß bei einer Zugrundelegung der
auf die Aktien für das Jahr 1891 entfallenen Dividenden,
welche von dem Steuerpflichtigen in der Berufung für die
Einkommensberechnung als Maßstab bezeichnet und beansprucht
waren, für ihn ein Einkommen aus Kapitalvermögen von
59 913,25 sich ergeben würde, welches zufolge bestehenden
schriftlichen Einverständnisses den Ausgangspunkt für die
Sachbeurtheilung derart bilden sollte, daß dieser Summe gemäß
 
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