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Ist damit die Aufrechterhaltung der materiellen Ent-
scheidung der Berufungskommission in Bezug auf den bei
Berechnung des Einkommens aus dem Aktienbesitze anzuwen-
denden Maßstab geboten, so ist insbesondere auch der eventuelle
Antrag des Censiten unberechtigt, wenn einmal die Dividenden
pro 1890 als Einnahmen der Erben angesehen würden,
dann doch wenigstens den Durchschnittsertrag der Divi-
denden dieses Jahres und derjenigen für das Jahr 1891
als Maßstab für die Besteuerung gelten zu lassen, zumal
die Steuerbehörde auch mit den inzwischen festgestellten
Dividenden des letzteren Jahres gerechnet habe und eine
Durchschnittsrechnung nach einem Jahre dem Begriff des
Durchschnitts widerspreche. Daß Letzteres unzutreffend,
ergiebt schon der Wortlaut des 10 Abs. 2 a. a. O.,
wonach schwankende Einnahmen, wenn sie noch nicht zwei
Jahre bestehen, nach dem Durchschnitt ihres Bestehens in
Ein Einkommen, welches in einem Antheil am Gewinn eines ge-
werblichen Unternehmens besteht, ist in Uebereinstimmung mit der wirth-
schaftlichen Natur dieses Gewinnes stets ein unbestimmtes und schwanken-
des, ohne daß es, worauf der Beschwerdeführer die Unterscheidung
zwischen feststehenden und schwankenden Einnahmen (§. 10 des Ein-
kommensteuergesetzes) stützen will, auf die Kenntnis; oder Unkenntniß von
der Höhe der Dividende, welche während des Steuerjahres zur Aus-
zahlung gelangen wird, ankommt. Die Aktiendividende ist ihrer Natur
nach und deshalb immer und grundsätzlich eine schwankende Einnahme.
Dieser aus der Natur der Sache sich ergebenden Auffassung des Gesetzes,
die sich mit dem Zweck der für schwankende Einnahmen angeordneten
Durchschnittsberechnung in Uebereinstimmung befindet (vergl. die Motive
des Gesetzes, Drucksachen des Hauses der Abgeordneten von 1890/91
Nr. 5 S. 47), entspricht auch die Vorschrift des Art. 5 Nr. 2 der Aus-
führungsanweisung vom 5. August 1891, wo Dividenden von Aktien
ohne Unterschied oder Vorbehalt zu den unbestimmten oder schwankenden
Einnahmen gezählt sind. Ist hiernach für die Berechnung des Dividenden-
einkommens der Bezug in dem für den Durchschnitt nach §. 10 des Ein-
kommensteuergesetzes maßgebenden, in der Vergangenheit liegenden Zeit-
raums entscheidend, so ist zu ermitteln, welche Dividenden in demselben
zur Vertheilung gelangt sind (Art. 8 der Ausführungsanweisung). Es
kann aber die Vertheilung nicht im Sinne der thatsächlichen Auszahlung,
sondern nur im Sinne der Begründung des Gläubigerrechtes auf die
Ist damit die Aufrechterhaltung der materiellen Ent-
scheidung der Berufungskommission in Bezug auf den bei
Berechnung des Einkommens aus dem Aktienbesitze anzuwen-
denden Maßstab geboten, so ist insbesondere auch der eventuelle
Antrag des Censiten unberechtigt, wenn einmal die Dividenden
pro 1890 als Einnahmen der Erben angesehen würden,
dann doch wenigstens den Durchschnittsertrag der Divi-
denden dieses Jahres und derjenigen für das Jahr 1891
als Maßstab für die Besteuerung gelten zu lassen, zumal
die Steuerbehörde auch mit den inzwischen festgestellten
Dividenden des letzteren Jahres gerechnet habe und eine
Durchschnittsrechnung nach einem Jahre dem Begriff des
Durchschnitts widerspreche. Daß Letzteres unzutreffend,
ergiebt schon der Wortlaut des 10 Abs. 2 a. a. O.,
wonach schwankende Einnahmen, wenn sie noch nicht zwei
Jahre bestehen, nach dem Durchschnitt ihres Bestehens in
Ein Einkommen, welches in einem Antheil am Gewinn eines ge-
werblichen Unternehmens besteht, ist in Uebereinstimmung mit der wirth-
schaftlichen Natur dieses Gewinnes stets ein unbestimmtes und schwanken-
des, ohne daß es, worauf der Beschwerdeführer die Unterscheidung
zwischen feststehenden und schwankenden Einnahmen (§. 10 des Ein-
kommensteuergesetzes) stützen will, auf die Kenntnis; oder Unkenntniß von
der Höhe der Dividende, welche während des Steuerjahres zur Aus-
zahlung gelangen wird, ankommt. Die Aktiendividende ist ihrer Natur
nach und deshalb immer und grundsätzlich eine schwankende Einnahme.
Dieser aus der Natur der Sache sich ergebenden Auffassung des Gesetzes,
die sich mit dem Zweck der für schwankende Einnahmen angeordneten
Durchschnittsberechnung in Uebereinstimmung befindet (vergl. die Motive
des Gesetzes, Drucksachen des Hauses der Abgeordneten von 1890/91
Nr. 5 S. 47), entspricht auch die Vorschrift des Art. 5 Nr. 2 der Aus-
führungsanweisung vom 5. August 1891, wo Dividenden von Aktien
ohne Unterschied oder Vorbehalt zu den unbestimmten oder schwankenden
Einnahmen gezählt sind. Ist hiernach für die Berechnung des Dividenden-
einkommens der Bezug in dem für den Durchschnitt nach §. 10 des Ein-
kommensteuergesetzes maßgebenden, in der Vergangenheit liegenden Zeit-
raums entscheidend, so ist zu ermitteln, welche Dividenden in demselben
zur Vertheilung gelangt sind (Art. 8 der Ausführungsanweisung). Es
kann aber die Vertheilung nicht im Sinne der thatsächlichen Auszahlung,
sondern nur im Sinne der Begründung des Gläubigerrechtes auf die