Sachregister
Ableben.
Ableben des Steuerpflichtigen im Laufe des Steuerjahres. Gegen-
stand und Umfang der den Erben zustehenden Rechtsmittel. S. 269.
Abschreibungen.
Abschreibungen über das Maß der eingetretenen Werthverminderung
der Vermögensstücke hinaus als Rücklage für Ausgaben zur Aufrecht-
erhaltung des Betriebes in dem bisherigen Umfange. — Die nach-
trägliche Geltendmachung von Betriebsaufwendungen und der An-
spruch auf nachträgliche Vornahme unterbliebener Abschreibungen im
Widerspruch mit den Feststellungen in den Bilanzen und den Gewinn-
und Verlustrechnungm. S. 36.
Abschreibungen, die über die zur Zeit der Bilanzaufstellungen ein-
getretenen Werthverminderungen an Gebäuden, Maschinen rc. hinaus-
gehen, sind unzulässig, auch wenn im Jahre vorher geringere Ab-
setzungen stattgefunden haben. S. 49.
Außerordentliche Abschreibungen einer Aktiengesellschaft. Die Be-
rufungskommission ist berechtigt, zu ihrer Information Sachverständige
auszuwählen; eine unbedingte Verpflichtung, den Steuerpflichtigen die
der Entscheidung zu Grunde zu legenden Gutachten vorgängig zur
Erklärung mitzutheilen, besteht nicht. Bedeutung der Bilanzen und
Jahresabschlüsse als Ausgangspunkt, nicht Norm für die Veranlagung.—
Die Steuerpflichtigen haben im Rechtsmittelverfahren die Angemessen-
heit der Abschreibungen im Einzelnen darzuthun. S. 194.
Abschreibungen auf Grundstückskonto für eine Entwerthung des
bloßen kunäu8 sind nicht zulässig. S. 219.
Unzulässige außerordentliche Abschreibungen einer Aktiengesellschaft
für Betriebsverbesserungen und -Erweiterungen. S. 331.
Die Absetzung eines angemessenen Betrages für die Abnutzung
eines Mühlenwerks — nicht auch für eine durch Veralten der Kon-
struktion, Sinken der Metallpreise oder dergleichen eintretende Werths-
vermindernng — wird für den Eigenthümer nicht dadurch aus-
geschlossen, daß der Pächter des Werkes zu dessen Instandhaltung
verbunden ist. — Einfluß der Verpflichtung des Pächters zur Neu-
beschaffung unbrauchbar gewordener Theile des Werkes auf feine
Kosten mit der' Maßgabe, daß die neubeschafften Gegenstände Eigen-
tum des Verpächters werden. S. 391.
Zur Frage der Zulässigkeit von Abschreibungen für Reparaturkosten
und Abnutzungen. S. 430.
S. auch Berggewerkschaften.
30*
Ableben.
Ableben des Steuerpflichtigen im Laufe des Steuerjahres. Gegen-
stand und Umfang der den Erben zustehenden Rechtsmittel. S. 269.
Abschreibungen.
Abschreibungen über das Maß der eingetretenen Werthverminderung
der Vermögensstücke hinaus als Rücklage für Ausgaben zur Aufrecht-
erhaltung des Betriebes in dem bisherigen Umfange. — Die nach-
trägliche Geltendmachung von Betriebsaufwendungen und der An-
spruch auf nachträgliche Vornahme unterbliebener Abschreibungen im
Widerspruch mit den Feststellungen in den Bilanzen und den Gewinn-
und Verlustrechnungm. S. 36.
Abschreibungen, die über die zur Zeit der Bilanzaufstellungen ein-
getretenen Werthverminderungen an Gebäuden, Maschinen rc. hinaus-
gehen, sind unzulässig, auch wenn im Jahre vorher geringere Ab-
setzungen stattgefunden haben. S. 49.
Außerordentliche Abschreibungen einer Aktiengesellschaft. Die Be-
rufungskommission ist berechtigt, zu ihrer Information Sachverständige
auszuwählen; eine unbedingte Verpflichtung, den Steuerpflichtigen die
der Entscheidung zu Grunde zu legenden Gutachten vorgängig zur
Erklärung mitzutheilen, besteht nicht. Bedeutung der Bilanzen und
Jahresabschlüsse als Ausgangspunkt, nicht Norm für die Veranlagung.—
Die Steuerpflichtigen haben im Rechtsmittelverfahren die Angemessen-
heit der Abschreibungen im Einzelnen darzuthun. S. 194.
Abschreibungen auf Grundstückskonto für eine Entwerthung des
bloßen kunäu8 sind nicht zulässig. S. 219.
Unzulässige außerordentliche Abschreibungen einer Aktiengesellschaft
für Betriebsverbesserungen und -Erweiterungen. S. 331.
Die Absetzung eines angemessenen Betrages für die Abnutzung
eines Mühlenwerks — nicht auch für eine durch Veralten der Kon-
struktion, Sinken der Metallpreise oder dergleichen eintretende Werths-
vermindernng — wird für den Eigenthümer nicht dadurch aus-
geschlossen, daß der Pächter des Werkes zu dessen Instandhaltung
verbunden ist. — Einfluß der Verpflichtung des Pächters zur Neu-
beschaffung unbrauchbar gewordener Theile des Werkes auf feine
Kosten mit der' Maßgabe, daß die neubeschafften Gegenstände Eigen-
tum des Verpächters werden. S. 391.
Zur Frage der Zulässigkeit von Abschreibungen für Reparaturkosten
und Abnutzungen. S. 430.
S. auch Berggewerkschaften.
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