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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 2.1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.61868#0017
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XI

Nr.
Ueberschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-Rep.
Nr.
Seite.
17.
4. Einkommen aus Gewinn bringender
Beschäftigung.
Die Abzugsfähigkeit der Ausgaben eines Richters
17.Juni 1893.
V. L.
73
19.
für Anschaffung von Büchern, die der juri-
stischen Fachliteratur angehören, (und der
Kapitalversicherungsprämien) ist nicht anzu-
erkennen.
Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
22. Juni 1893.
96/93.
V. I).
77
27.
Arbeitsstelle find nicht abzugsfähig.
Beurtheilung der Anrechnungsfähigkeit von Zu-
25.Sept.1893.
100/93.
V. 23/93.
98
34.
Wendungen, die ohneBezug auf besondere dienst-
liche Leistungen an Beamte erfolgen (Remune-
rationen, Gratifikationen ec.) nach den Um-
ständen des einzelnen Falles.
Die Kosten der persönlichen Ausrüstung und
2. Okt. 1893.
V. 12/93.
131
36.
Bekleidung eines Offiziers sowie der Unter-
haltung der zum Dienst erforderlichen Pferde
sind nicht abzugsfähig.
Der durch die sogenannte Burschenzulage ge-
16. Okt. 1893.
V. 14/93.
138
37.
bildete Theil des Diensteinkommens eines
Offiziers unterliegt der Besteuerung nicht.
Der einem Marine-Offizier bestimmungsmäßig
16. Okt. 1893.
V. 7/93.
143
81.
zustehende Serviszuschuß ist für die Zeit,
während welcher er wegen eines Kommandos
an Bord nicht gewährt wird, als Theil des
steuerpflichtigen Einkommens nicht anzusehen.
Die den Pferdebahnschaffnern von den Fahr-
21. Dez. 1893.
V. L.
345
94.
gästen zufließenden Trinkgelder sind als steuer-
pflichtiges Einkommen nicht anzusehen.
Als Einkommen aus Rechten auf fortlaufende
5.Febr.1894.
2233/93.
V. 39/93.
395
96.
periodische Hebungen können solche Bezüge
nicht angesehen werden, welche eine Ehefrau
während der Ehe zu ihrem und der Kinder
Unterhalt von dem Ehemann erhält, damit
sie zeitweise wegen Schulbesuches der Kinder
oder aus anderen Gründen sich fern vom
Wohnorte des Mannes aufhalte.
Die Veranlagungsregeln, einerseits: daß das
ö.Febr. 1894.
V. 2/94.
402
von Königlichen Forstbeamten bezogene reine
Einkommen aus sogenannten Dienstländereien
steuerpflichtig ist, andererseits: daß als Dienst-
aufwand bei der Besteuerung derselben Beamten
der ausdrücklich dazu bestimmte Betrag frei-
zulasien ist, schließen nicht aus, daß ein ge-
wisser, je nach Bedürfniß zu bemessender, Theil
jenes Dienstländerei-Ertrages als aushülfs-
 
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