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Lommensteuergesetzes) läßt sich in besonderer Gewinnberechnnng
nicht darstellen und wird also nach den aus den thatsächlichen
Betriebsverhaltnissen des Unternehmens sich ergebenden Merk-
malen bestimmt werden müssen. Seitens der Berufungskom-
wission ist die Berechnung unter Zugrundelegung des durch
-as Prämienaufkommen gegebenen Verhältnisses, und zwar
unter Bezugnahme auf die bezügliche Vorschrift des Art. 27
Nr. 4 Abs. 3 der Ausführungsanweisung vom 5. August
1891, aufgemacht und ausgesprochen worden, daß mit Rücksicht
auf diese Vorschrift die in dem andern Bundesstaat ergangene
Ministerialverfügung vom 3. Januar 1888, auf welche die
Pflichtige sich zur Rechtfertigung der von ihr abgesetzten
Präzipualquote beruft, nicht habe berücksichtigt werden können.
Diese Verfügung besagt, daß von dem Gesammteinkommen ein
bestimmter Theil, der für die Regel mit 10 o/y nicht zu hoch
bemessen sei, auf das wirthschaftliche Ergebniß der Central-
leitung zu rechnen und vor der Vertheilung zu Gunsten des
„Sitzstaates" abzusetzen sei.
Die gegen diesen Theil der Berufungsentscheidung ge-
richtete Beschwerde behauptet zwar nicht, daß die soeben er-
wähnte Ministerialverfügung eine die Preußischen Veran-
lagungsbehörden bindende Norm sei — sie ist es zweifellos
Richt —, die Beschwerde rügt aber die Anwendung unrichtiger
Theilungsgrundsätze; es sei übersehen, daß die Erträge nicht
allein der Thätigkeit der Prämienempfänger (Agenturen), son-
dern zu einem nicht unerheblichen Theile der von A. aus er-
folgenden Geschäftsleitung zu verdanken seien, weshalb der
Sitzstelle ein der Vertheilung entzogenes Voraus angerechnet
werden müsse, wobei auf §. 7u des Kommunalabgabengesetzes
vom 27. Juli 1885 und §. 21 des Gewerbesteuergesetzes ver-
wiesen wird.
Die Berufungskommission ist, das ergiebt die Fassung
der Motive ihrer Entscheidung, davon ausgegangen, daß in
dem gegebenen Falle ausschließlich mit den Prämieneinnahmen
zu rechnen sei. Ob das zutrifst, bedarf nach Lage des Falles
Leiner Entscheidung.
Lommensteuergesetzes) läßt sich in besonderer Gewinnberechnnng
nicht darstellen und wird also nach den aus den thatsächlichen
Betriebsverhaltnissen des Unternehmens sich ergebenden Merk-
malen bestimmt werden müssen. Seitens der Berufungskom-
wission ist die Berechnung unter Zugrundelegung des durch
-as Prämienaufkommen gegebenen Verhältnisses, und zwar
unter Bezugnahme auf die bezügliche Vorschrift des Art. 27
Nr. 4 Abs. 3 der Ausführungsanweisung vom 5. August
1891, aufgemacht und ausgesprochen worden, daß mit Rücksicht
auf diese Vorschrift die in dem andern Bundesstaat ergangene
Ministerialverfügung vom 3. Januar 1888, auf welche die
Pflichtige sich zur Rechtfertigung der von ihr abgesetzten
Präzipualquote beruft, nicht habe berücksichtigt werden können.
Diese Verfügung besagt, daß von dem Gesammteinkommen ein
bestimmter Theil, der für die Regel mit 10 o/y nicht zu hoch
bemessen sei, auf das wirthschaftliche Ergebniß der Central-
leitung zu rechnen und vor der Vertheilung zu Gunsten des
„Sitzstaates" abzusetzen sei.
Die gegen diesen Theil der Berufungsentscheidung ge-
richtete Beschwerde behauptet zwar nicht, daß die soeben er-
wähnte Ministerialverfügung eine die Preußischen Veran-
lagungsbehörden bindende Norm sei — sie ist es zweifellos
Richt —, die Beschwerde rügt aber die Anwendung unrichtiger
Theilungsgrundsätze; es sei übersehen, daß die Erträge nicht
allein der Thätigkeit der Prämienempfänger (Agenturen), son-
dern zu einem nicht unerheblichen Theile der von A. aus er-
folgenden Geschäftsleitung zu verdanken seien, weshalb der
Sitzstelle ein der Vertheilung entzogenes Voraus angerechnet
werden müsse, wobei auf §. 7u des Kommunalabgabengesetzes
vom 27. Juli 1885 und §. 21 des Gewerbesteuergesetzes ver-
wiesen wird.
Die Berufungskommission ist, das ergiebt die Fassung
der Motive ihrer Entscheidung, davon ausgegangen, daß in
dem gegebenen Falle ausschließlich mit den Prämieneinnahmen
zu rechnen sei. Ob das zutrifst, bedarf nach Lage des Falles
Leiner Entscheidung.