Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 2.1894

DOI issue:
Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 109)
DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.61868#0374
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
344

unternehmens war, ist schon vor dem Uebergange dieses
Unternehmens in den Besitz des Preußischen Staates in Ruhe-
stand versetzt worden und hat seine Pension ursprünglich aus
einer selbstständig verwalteten Beamtenpensionskasse bezogen,
zu welcher die frühere Eisenbahngesellschaft und später der
preußische Staat als Rechtsnachfolger bestimmte Beiträge
zahlte. Diese Kasse ist mit allen anderen Kassen der verstaat-
lichten Bahnen am 1. April 1889 aufgelöst worden nnd es
werden die von ihr zu erhebenden Einnahmen und zu zahlen-
den Ausgaben seitdem als Einnahmen und Ausgaben im
Staatshaushalte veranschlagt und behandelt (Auskunft der
Königlichen Eifenbahndirektion zu B. vom 3. Februar 1893).
Auf diese Grundlage hat der Censit die Behauptung gestützt,
daß die von ihm bezogene und zur Besteuerung herangezogene
Pension von 2 420 nach §. 2a des Einkommensteuergesetzes
vom 24. Juni 1891 in Preußen nicht steuerpflichtig sei, weil
er dieselbe nicht als staatlicher pensionirter Civilbeamter beziehe
und hat durch Vorlage zweier behördlicher Bescheide vom
30. September und 8. Dezember 1890 auch nachgewiesen,
daß sie damals wenigstens der Besteuerung in A. unterlag.
Die Berufungskommission hat indessen den Anspruch auf
Freilassung der Pension zurückgewiesen, weil dieselbe aus der
Königlichen Eisenbahnhauptkasse, einer Preußischen Staats-
kasse gezahlt werde und deshalb nach der erwähnten Gesetzes-
bestimmung steuerpflichtig sei.
Dieser Auffassung war beizutreten. Wenn der Censit
auch die Pension, wie er ausführt, nicht als pensionirter
Preußischer Staatsbeamter bezieht, so bezieht er doch zuge-
ständlich eine Pension und zwar aus der Preußischen
Staatskasse. Damit sind die Voraussetzungen des §. 2a
des Einkommensteuergesetzes gegeben, welcher das vermeintliche
Erforderniß, daß die Pension im preußischen Staatsdienste
erdient sein müsse, nicht enthält. Die hiernach landesgesetzlich
zulässige Besteuerung der Pension des Censiten in Preußen
wird auch durch den §. 4 des ihm vorgehenden Bundes-
gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai
 
Annotationen