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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0021
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XV


Ueberſchrift der Entſcheidungen.

Datum.


10.

*

13.


Verſicherungsagenten unterliegen der Gewerbe-
ſteuer nur, wenn und inſoweit ſie ein ſelbſt-
ſtändiges Gewerbe betreiben, und ſind von
ihr befreit, wenn und inſoweit ſie als Beamte
der Verſicherungsgeſellſchaft erſcheinen. Bei
Beanſpruchung der Steuerfreiheit iſt eine, auf
Grund ausreichender Unterlagen gewonnene,
ausdrückliche Feſtſtellung, daß und aus welchen
Gründen ein ſteuerpflichtiger ſelbſtſtändiger
Gewerbebetrieb anzunehmen iſt, nothwendig.
Dabei bedingt die Steuerfreiheit der Ver-
ſicherungsgeſellſchaft nicht die Freilaſſung der
einen jelbſtſtändigen Gewerbebetrieb aus-
übenden Agenten.

Die längere Fortſetzung oder regelmäßige Wieder-
holung der Vermiethung möblixter Zimmer
oder Wohnungen iſt ein ſteuerpflichtiger Ge-
werbebetrieb, und es iſt hierfür unerheblich,
ob dieſer Erwerbszweig die Mittel zum Lehens-
unterhalte oder nur Nebeneinnahmen gewähren
ſoll. Zu den Merkmalen des Gewerbebetriebs
gehört es überhaupt nicht, daß die exwerbende
Thätigkeit den ausſchließlichen oder über-
wiegenden Beruf bildet. ;

Die von Landwirthen ausgeübte gewerbsmäßige
Verabreichung von ſelbſtgewonnenen Getränken
und Nahrungsmitteln zum Genuſſe auf
der Stelle iſt als Schank- oder Speiſe-
wirthſchaft der Steuerpflicht ſtets unterworfen.

Der Betrieb einer Privat-Kranken-, Irren- oder
Heilanſtalt oder einer Kuranſtalt für Nerven-
kranke erſcheint regelmäßig als Gewerbebetrieb.
Nur dann, wenn eine ſolche Anſtalt von einem
Arzte unterhalten und geleitet wird, kann
unter beſonderen, von dieſem nachzuweiſenden
Umſtänden, welche das Ueberwiegen von Er-
werbszwecken ausſchließen, ein nichtgewerb-
liches Unternehmen angenommen werden.

Liegt Gewerbebetrieb durch einen Arzt vor, ſo
erſcheint die Ausübung des ärztlichen Berufs
durch denſelben innerhalb des Anſtaltsbetriebes
als Thätigkeit im Gewerbetriebe, ſo daß eine
Ausſonderung des Ertrages dieſer Thätigkeit
als ſteuerfreien Theils aus dem geſammten
Ertrage des Unternehmens nicht zuzulaſſen iſt.


hiervon getrennte Redaktion einer Zeitung
bildet einen ſteuerpflichtigen Gewerbebetrieb.

11. Oktb. 1894.

II. Okt. 1894.

25. Okt. 1894.




497/94.

vI. G.
558/94.

VI.G.
22ſos.

vl. 6.
140/94.


89/94.

242

261
 
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