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Gründen:
Die Ermittelung des zu verſteuernden Objekts hängt vor-
wiegend davon ab, wie hoch das Reineinkommen aus Grund-
ſtücksſpekulationsverkäufen bemeſſen wird; den daraus erzielten
Einnahmen hatte der Beſchwerdeführer eine Reihe von Ab-
zügen gegenübergeſtellt und zwar nicht bloß Unkoſten, ſondern
auch Gewinnantheile Dritter. — Die Berufungskommiſſion
hat nun, ſo viel erſichtlich, die Höhe der Gewinne lediglich
nach der Differenz zwiſchen den Einkaufs- und den Verkaufs-
preiſen berechnet, andererſeits aber die Unkoſten von einer Be-
rückſichtigung ausgeſchloſſen nicht etwa, weil ſie aus recht-
lichen Gründen zur Abrechnung ungeeignet ſeien, auch nicht
deshalb, weil ſie thatſächlich nicht genügend klar gelegt worden,
— in beiden Fällen hätte es einer Unterſuchung darüber, ob ſie
mit Beweis belegt waren, nicht bedurft — ſondern lediglich
deshalb, weil ſie ihrer Höhe nach nicht nachgewieſen ſeien.
Hat damit geſagt werden ſollen, daß für die verlangten
Abzüge nach Grund und Betrag kein Beweis angetreten ſei,
ſo würde das mit dem Inhalte der Akten nicht übereinſtimmen.
Die der Berufungsentſcheidung vorangegangenen Verhand-
lungen und Erklärungen des Pflichtigen enthalten eine ganze
Reihe von Beweisanträgen. Weiter als bis zur Beweis-
antretung reicht die Pflicht des Berufenden nicht (Art. 55
Nr. 3, Art. 62 der Ausführungsanweiſung vom 5. Auguſt
1891). Auf die vorliegenden Beweisanträge wies auch ein
Deputirter mit der gewiß zutreffenden Bemerkung hin, daß es
nicht ſeine Sache ſei, dieſe Beweiſe zu prüfen, zugleich aber
mit dem an die Kommiſſion gerichteten Anheimgeben, auf die
Beweismittel näher einzugehen oder den Produzenten wegen
nicht erbrachter Beweiſe einfach abzuweiſen. Darin, daß die
Berufungskommiſſion auf die Beweisanträge nicht eingegangen
iſt, ſondern den letzterwähnten Weg für gangbar gehalten hat,
liegt ein weſentlicher Mangel des Verfahrens, der die Ent-
ſcheidung unhaltbar macht C. 44 des Einkommenſteuer-
geſetzes).
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Gründen:
Die Ermittelung des zu verſteuernden Objekts hängt vor-
wiegend davon ab, wie hoch das Reineinkommen aus Grund-
ſtücksſpekulationsverkäufen bemeſſen wird; den daraus erzielten
Einnahmen hatte der Beſchwerdeführer eine Reihe von Ab-
zügen gegenübergeſtellt und zwar nicht bloß Unkoſten, ſondern
auch Gewinnantheile Dritter. — Die Berufungskommiſſion
hat nun, ſo viel erſichtlich, die Höhe der Gewinne lediglich
nach der Differenz zwiſchen den Einkaufs- und den Verkaufs-
preiſen berechnet, andererſeits aber die Unkoſten von einer Be-
rückſichtigung ausgeſchloſſen nicht etwa, weil ſie aus recht-
lichen Gründen zur Abrechnung ungeeignet ſeien, auch nicht
deshalb, weil ſie thatſächlich nicht genügend klar gelegt worden,
— in beiden Fällen hätte es einer Unterſuchung darüber, ob ſie
mit Beweis belegt waren, nicht bedurft — ſondern lediglich
deshalb, weil ſie ihrer Höhe nach nicht nachgewieſen ſeien.
Hat damit geſagt werden ſollen, daß für die verlangten
Abzüge nach Grund und Betrag kein Beweis angetreten ſei,
ſo würde das mit dem Inhalte der Akten nicht übereinſtimmen.
Die der Berufungsentſcheidung vorangegangenen Verhand-
lungen und Erklärungen des Pflichtigen enthalten eine ganze
Reihe von Beweisanträgen. Weiter als bis zur Beweis-
antretung reicht die Pflicht des Berufenden nicht (Art. 55
Nr. 3, Art. 62 der Ausführungsanweiſung vom 5. Auguſt
1891). Auf die vorliegenden Beweisanträge wies auch ein
Deputirter mit der gewiß zutreffenden Bemerkung hin, daß es
nicht ſeine Sache ſei, dieſe Beweiſe zu prüfen, zugleich aber
mit dem an die Kommiſſion gerichteten Anheimgeben, auf die
Beweismittel näher einzugehen oder den Produzenten wegen
nicht erbrachter Beweiſe einfach abzuweiſen. Darin, daß die
Berufungskommiſſion auf die Beweisanträge nicht eingegangen
iſt, ſondern den letzterwähnten Weg für gangbar gehalten hat,
liegt ein weſentlicher Mangel des Verfahrens, der die Ent-
ſcheidung unhaltbar macht C. 44 des Einkommenſteuer-
geſetzes).
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