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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 56)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0074
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beſtimmte Kapitalien zur Hälfte beſaß, alleiniger Eigenthümer
derſelben wird, eine weſentliche Veränderung im Betriebe oder
in den Verhältniſſen des Berechtigten herbeigeführt wird, ſo,
daß mit den früheren Verhältniſſen nicht mehr gerechnet wer-
den und von Entſtehung einer neuen Einkommensquelle die
Rede ſein kann. Dies war unzweifelhaft zu verneinen. Der
ganze Unterſchied zwiſchen dem gegenwärtigen und dem früheren
Zuſtande beſteht lediglich darin, daß derjenige, der ſchon von
jeher Eigenthümer des Kapitals war, aber den Ertrag deſſelben
mit einem Anderen theilen mußte, den Ertrag nunmehr allein
genießt, und daß neben ihm keinem Anderen mehr irgend
eine Berechtigung auf Zahlung eines Antheils vom Ertrage
zuſteht. Wollte man in dieſem Umſtande eine zu einer weſent-
lichen Veränderung der Einkommensquelle geeignete Thatſache
erblicken, ſo müßte man konſequenter Weiſe dahin kommen,
daß beiſpielsweiſe für jeden Miterben mit der Theilung der
Erbſchaft die Entſtehung neuer Einkommensquellen angenomuen
würde. Dies iſt aber nach der Natur der Verhältniſſe von
vornherein abzuweiſen.

Iſt hiernach mit der Veranlagungs- und Berufungs-
kommiſſion die Entſtehung einer neuen Einkommensquelle durch
die Auseinanderſetzung vom 27. Februar 1892 nicht zu er-
blicken und der desfallſige Anſpruch des Steuerpflichtigen für
ungerechtfertigt zu erachten, ſo ſind die Vorjahre zur Be-
rechnung des ſteuerpflichtigen Einkommens in Betracht zu
ziehen, während die Bemeſſung eines muthmaßlichen Er-
trages nicht ſtattfinden darf. Der Zweifel darüber, welche
Vorjahre als die maßgebenden anzuſehen ſind, wird durch
den Art. 8 der Ausführungsanweiſung entſchieden, der vor-
ſchreibt, daß die in den betreffenden Jahren vertheilten
Dividenden zu ermitteln ſind, und durch Art. 5 der Ausfüh-
rungsanweiſung, der beſtimmt, daß die beiden Wirthſchafts-
jahre des Pflichtigen, deren Reſultate bei der Veranlagung
feſtſtehen, eventuell die Kalenderjahre, die der Veranlagung
vorhergehen, der Durchſchnittsberechnung zu Grunde zu legen
ſind. Hieraus ergiebt ſich zunächſt, daß für die Durchſchnitts-
 
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