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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 56)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0079
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und daß nach beiden Richtungen der im Art. 11 112 a. d. O.
gebilligte Abzug und nur dieſer geltend gemacht wird.

Die Berufungskommiſſion dagegen nimmt eine Scheidung
vor, ſie läßt den Anſpruch bei dem lebenden Inventar, wie
ſchon bemerkt, unbemängelt, ſtellt ſich aber bei dem todten
Inventar auf einen ganz andern Standpunkt. Sie rechnet
mit einem Vorbeſitzer, der das todte Inventar habe ſchadhaft
und unbrauchbar werden laſſen, und unterſtellt, es habe der
Beſchwerdeführer mit der Verausgabung der 55614M dreierlei
Zwecke verfolgt: nämlich die erſte Vervollſtändigung und In-
ſtandſetzung des Inventars, ſodann den Erſatz der von ſeinem
Vorgänger verſchuldeten Defekte an dem zu eiſern übergebenen
todten Inventar und endlich die erſte Einrichtung der Wirth-
ſchaft. Der geſammte Aufwand wird dann als Kapitalan-
lage und deshalb als nicht abzugsfähig behandelt.

Unklar bleibt, ob das defekte oder das auf die normale
Höhe gebrachte Inventar dem Beſchwerdeführer als „eiſern“,
alſo als dem Verpächter gehöriges, an den Pächter zur Unter-
haltung gelangt iſt; jedenfalls muß angenommen ſein, daß
Koſten der in Art. 11 H 2 a. a. O. gedachten Art im Jahre
1890/91 nicht entſtanden oder wenigſtens nicht berechnet ſind.

Ob dieſe Annahme der Berufungskommiſſion ſich nicht
ſchon, wenigſtens zum Theil, nach der Natur der in Rede
ſtehenden Ausgaben Eiſen, Maſchinenöl und dergleichen Be-
dürfniſſe 1573,18 AM, oben zu b) verbietet, mag dahin ge-
ſtellt bleiben; ausgeſprochenermaßen wird die einzige Erkennt-
nißquelle für den gedachten Thatbeſtand ſeitens der Berufungs-
kommiſſion in der oben mitgetheilten Aeußerung des Cenſiten
gefunden, die von alledem aber nichts enthält. Er ſpricht
darin von dem vorhandenen todten und lebenden Inventar,
das bei der Uebernahme der Pacht am 1. Juli zu eiſern
übergeben worden, wie ſich denn ſchon begrifflich die Pflichten
aus der Uebernahme als eiſerner Beſtand nur auf ein vor-
handenes Inventar beziehen können. Ueber die Nothwendig-
keit einer erſten Vervollſtändigung, über üble Wirthſchaft eines
Vorgängers, über eine erſte Einrichtung der Wirthſchaft

Entſcheid. d. K. Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen. III. 4
 
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