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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 56)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0104
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Beamten oder deren Erben nach Ertheilung der Decharge ein
Anſpruch auf Uebereignung des dann vorhandenen Beſtandes
des Tantiemefonds zuſteht.

Der Anſpruch geht aber erheblich weiter, nämlich auch
dahin, daß in jenem Zeitpunkt ein gewiſſer Beſtand thatſächlich
vorhanden iſt; daß dem Fonds jährlich nicht abſolut, aber
relativ feſtſtehende Beträge zugeführt werden, deren Höhe nach
ganz beſtimmten Normen zu bemeſſen iſt. Was ſchließlich
in die Hände des Beſchwerdeführers oder ſeiner Erben gelangt,
entſteht nicht erſt im Augenblicke der Dechargeertheilung; es iſt
vielmehr im Laufe der Jahre angewachſen, nicht zufolge freier
Entſchließung der Reichsbank, ſondern weil dem Steuerpflichtigen
ein durch ſeine Anſtellung erworbenes Recht darauf zuſtand,
daß die Reichsbank Jahr für Jahr nach feſtſtehenden Grund-
ſätzen zu berechnende Beträge dem erwähnten Fonds zuführe.
Wenn wie hier 1891 die Summe von 898 M dem für den
Beſchwerdeführer gebildeten Tantiemefonds zugeführt worden,
ſo iſt das geſchehen, weil es geſchehen mußte und weil der
Steuerpflichtige auf Ueberführung dieſes Betrages ein in
ſeiner Anſtellung begründetes Recht hatte. Darum iſt es völlig
unrichtig, daß erſt mit dem Ausſcheiden aus dem Amte ſich
ergebe, ob einen und welchen Betrag der Beamte ſchließlich
erhalte, und es ſich bis dahin nur um eine Hoffnung handle.
Die Frage des „ob“?, iſt durch die Anſtellung erledigt und
auch der Betrag jedenfalls dem freien Ermeſſen der Reichs-
bank vollſtändig entrückt; abgeſehen von zur Abrechnung ge-
langenden Regreßanſprüchen iſt ſeine bei der Anſtellung zu-
geſicherte Höhe jeder Zeit feſtſtellbar und eine Kontrole des
Beamten darüber möglich.

3. Nach dem bisher Geſagten beſteht alſo als Ausfluß
und Zubehör des Amtes der Reichsbankbeamten in der hier
fraglichen Stellung das für ſie beſonders feſtgelegte und aus-
geſtaltete Recht, daß als Aequivalent für die Leiſtungen der
Beamten neben dem Jahresgehalt und den ſonſtigen Emolu-
menten alljährlich und fortlaufend ein relativ beſtimmter Be-
trag des Bruttogewinnes der betreffenden Bankſtelle zu einem
 
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