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die Zahlung des Zinsbetrages oder die Verfügung über ihn
erhalten ſoll. Demgemäß beſtimmt S. 126 des Einkommen-
ſteuergeſetzes ausdrücklich, daß als Einkommen aus Kapital-
vermögen insbeſondere auch gelten ſollen „Zinſen, welche in
unverzinslichen Kapitalforderungen, bei denen ein höheres als
das urſprünglich gegebene Kapital zurückgewährt wird, einbe-
griffen ſind“. Wie in dieſem Falle der ausbedungene Kapital-
zuwachs als ein auf den bezüglichen Zeitraum zu vertheilendes
Einkommen gilt, derart, daß ein entſprechender Theil dieſes
Zuwachſes in jedem der in jenen Zeitraum fallenden Jahre
als ſteuerpflichtiges Einkommen zu behandeln iſt, ſo muß auch
der für ein beſtimmtes Steuerjahr zugeſicherte Zinſenbetrag
als ein auf dieſes Steuerjahr entfallendes Einkommen betrachtet
werden, wenn ſeine Zahlung vertragsmäßig auch erſt bei Be-
ginn des nächſten Jahres erfolgen ſoll. Der Zeitpunkt der
Fälligkeit der Zahlung kommt hierbei für die Frage nach der
Zuläſſigkeit der Anrechnung des Zinsbetrages auf das Ein-
kommen desjenigen Jahres, bezüglich deſſen jener die Gegen-
leiſtung für die entzogene Kapitalnutzung darſtellt, ebenſowenig
in Betracht, wie bei Feſtſtellung eines Einkommens aus
Handel und Gewerbe der Zeitpunkt der Zahlung des Preiſes
für die auf Kredit verkauften Waaren oder Erzeugniſſe. Ent-
ſcheidend iſt vielmehr hier wie dort, für welchen Zeitraum die
Leiſtung ſich als das wirthſchaftliche Ergebniß, als die Frucht
der Steuerquelle darſtellt. Dies iſt aber im vorliegenden
Falle hinſichtlich des fraglichen Zinſenbetrages nach der
vertragsmäßigen Feſtſetzung im Kaufvertrage der Zeitraum
vom 1. April 1892 bis zum 31. März 1893, alſo das hier
in Betracht kommende Steuerjahr 1892/93.
I Z
Einkommen aus Grundvermögen.
Abzugsfähigkeit von Bewirthſchaftungskoſten, die der Steuer-
pflichtige noch nicht bezahlt hat, aber ſchuldig geworden iſt.
die Zahlung des Zinsbetrages oder die Verfügung über ihn
erhalten ſoll. Demgemäß beſtimmt S. 126 des Einkommen-
ſteuergeſetzes ausdrücklich, daß als Einkommen aus Kapital-
vermögen insbeſondere auch gelten ſollen „Zinſen, welche in
unverzinslichen Kapitalforderungen, bei denen ein höheres als
das urſprünglich gegebene Kapital zurückgewährt wird, einbe-
griffen ſind“. Wie in dieſem Falle der ausbedungene Kapital-
zuwachs als ein auf den bezüglichen Zeitraum zu vertheilendes
Einkommen gilt, derart, daß ein entſprechender Theil dieſes
Zuwachſes in jedem der in jenen Zeitraum fallenden Jahre
als ſteuerpflichtiges Einkommen zu behandeln iſt, ſo muß auch
der für ein beſtimmtes Steuerjahr zugeſicherte Zinſenbetrag
als ein auf dieſes Steuerjahr entfallendes Einkommen betrachtet
werden, wenn ſeine Zahlung vertragsmäßig auch erſt bei Be-
ginn des nächſten Jahres erfolgen ſoll. Der Zeitpunkt der
Fälligkeit der Zahlung kommt hierbei für die Frage nach der
Zuläſſigkeit der Anrechnung des Zinsbetrages auf das Ein-
kommen desjenigen Jahres, bezüglich deſſen jener die Gegen-
leiſtung für die entzogene Kapitalnutzung darſtellt, ebenſowenig
in Betracht, wie bei Feſtſtellung eines Einkommens aus
Handel und Gewerbe der Zeitpunkt der Zahlung des Preiſes
für die auf Kredit verkauften Waaren oder Erzeugniſſe. Ent-
ſcheidend iſt vielmehr hier wie dort, für welchen Zeitraum die
Leiſtung ſich als das wirthſchaftliche Ergebniß, als die Frucht
der Steuerquelle darſtellt. Dies iſt aber im vorliegenden
Falle hinſichtlich des fraglichen Zinſenbetrages nach der
vertragsmäßigen Feſtſetzung im Kaufvertrage der Zeitraum
vom 1. April 1892 bis zum 31. März 1893, alſo das hier
in Betracht kommende Steuerjahr 1892/93.
I Z
Einkommen aus Grundvermögen.
Abzugsfähigkeit von Bewirthſchaftungskoſten, die der Steuer-
pflichtige noch nicht bezahlt hat, aber ſchuldig geworden iſt.