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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 56)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0153
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Staats penſionirten vormaligen Staatsbeamten gleichzuſtellen.
Es wurde angeregt, in den Etat bei dem betreffenden Kapitel
noch ausdrücklich den Vermerk in Klammern einzuſchieben:
„Der Staat übernimmt . . . den betreffenden Beamten
gegenüber die Zahlung der ſtatutmäßigen Penſionen und
Unterſtützungen ohne Rückſicht auf etwaige Unzulänglichkeit
dieſes gemeinſamen Garantiefonds“ (Antrag Simon-Walden-
burg, Druckſachen Nr. 114, 17. Legislaturperiode, J. Seſſion
1889). Der Berichterſtatter erläuterte dieſen Antrag dahin,
daß — wenigſtens nach ſeiner Auffaſſung — er dahin gehe,
ein direktes klagbares Recht zwiſchen dem Staate und den
Beamten zu konſtruiren (ſo lange nur der Vertrag vom
8. März 1882 die maßgebende Norm bildete, beſtand es
offenbar nicht); nachdem der Vertreter der Staatsregierung
erklärt hatte, der Antrag ſei entbehrlich, ſachlich aber die Re-
gierung mit deſſen Zielen einverſtanden, wurde die Aufnahme
eines dem Antrage entſprechenden Vermerkes beſchloſſen (Steno-
graphiſche Berichte des Abgeordnetenhauſes, Sitzung vom
16. März 1889 S. 1105).

Bei Begründung der fraglichen Etatspoſition iſt bemerkt:
„daß auch in dem Falle, wenn etwa nach Auf-
zehrung der Vermögensbeſtände der Kaſſen die ſtatut-
mäßigen Einnahmen zur Beſtreitung der ſtatutmäßigen
Ausgaben nicht ausreichen ſollten, nicht eine Er-
mäßigung der ſtatutmäßigen Anſprüche oder eine Er-
höhung der Mitgliederbeiträge in Frage kommt,
ſondern vielmehr aus Staatsmitteln das Nothwendige
beigeſteuert wird.“

Als Ergebniß dieſer Verhandlungen beſteht nunmehr der
Rechtszuſtand, daß, ſoweit es ſich um ihr Penſionsverhältniß
gegenüber dem Preußiſchen Staate — und korreſpondirend
um deſſen Beſteuerungsrecht — handelt, den Penſions-
empfängern die Stellung penſionirter preußiſcher Beamter bei-
gelegt werden ſollte, auch thatſächlich beigelegt worden und
damit der Thatbeſtand des S. 2a des Einkommenſteuergeſetzes
vom 24. Juni 1891 gegeben iſt, ſelbſt wenn man zugleich
 
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