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Einkommenſteuergeſetz vom 24. Iuni 1891 55. 2, 16.
Anweiſung des Finanzminiſters vom 5. Auguſt 1891 zur
Ausführung des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni
1591 2 — —
Entſcheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom 30. November 1804.
— A:; 2092/94.
In Folge der Beſchwerde der im Auslande Geſterreich)
domizilirten Aktiengeſellſchaft, welcher der Preußiſche Fiskus
auf einer ihm gehörigen, in Preußen belegenen Eiſenbahn-
ſtation und Strecke den Eiſenbahnbetrieb gegen Vergütung
überlaſſen hat, war ſowohl die ſubjektive Steuerpflicht der
Veranlagten wie auch das Steuerobjekt im zweiten Rechts-
gange*) vom Oberverwaltungsgericht der freien Beurtheilung
zu unterziehen, indem die wiederum angegriffene Berufungs-
entſcheidung wegen weſentlichen Mangels des Verfahrens
aufgehoben werden mußte. Das Reſultat, die Abweiſung der
Beſchwerde, ergab ſich aus folgenden Erwägungen in den
Grn —
Bei freier Beurtheilung iſt zunächſt die Frage der Steuer-
pflicht der Geſellſchaft im Sinne des S. 2b des Einkommen-
ſteuergeſetzes zu bejahen. Sie hat die Verträge vorgelegt,
welche zwiſchen ihr und der Königlichen Direktion der ... Eiſen-
bahn aus Anlaß des zwiſchen Preußen und Oeſterreich abge-
ſchloſſenen, die Herſtellung einer Eiſenbahnverbindung A.
Oeſterreich, C. (Preußen) betreffenden Staatsvertrages vom
5. Auguſt 1867 (MArt. XVI errichtet ſind. Nach dieſen Ver-
trägen iſt der Oeſterreichiſchen Bahn das Recht der Mit-
benutzung des Bahnhofs B. und der dazu gehörigen An-
lagen eingeräumt, ſowie die Bahnſtrecke von der Landes-
grenze bis zur Station B. zur Benutzung übergeben. Auf
dieſer Bahn betreibt ſie ihr Gewerbe der Beförderung von
Perſonen und Gütern. Hiernach iſt eine gewerbliche Be-
triebsſtätte der Geſellſchaft in Preußen auf dem Bahnhofe
) Vergl. Urtheil vom 2. Oktober 1893 (Entſcheidungen des Ober-
verwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen Bd. S. 118).
Einkommenſteuergeſetz vom 24. Iuni 1891 55. 2, 16.
Anweiſung des Finanzminiſters vom 5. Auguſt 1891 zur
Ausführung des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni
1591 2 — —
Entſcheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom 30. November 1804.
— A:; 2092/94.
In Folge der Beſchwerde der im Auslande Geſterreich)
domizilirten Aktiengeſellſchaft, welcher der Preußiſche Fiskus
auf einer ihm gehörigen, in Preußen belegenen Eiſenbahn-
ſtation und Strecke den Eiſenbahnbetrieb gegen Vergütung
überlaſſen hat, war ſowohl die ſubjektive Steuerpflicht der
Veranlagten wie auch das Steuerobjekt im zweiten Rechts-
gange*) vom Oberverwaltungsgericht der freien Beurtheilung
zu unterziehen, indem die wiederum angegriffene Berufungs-
entſcheidung wegen weſentlichen Mangels des Verfahrens
aufgehoben werden mußte. Das Reſultat, die Abweiſung der
Beſchwerde, ergab ſich aus folgenden Erwägungen in den
Grn —
Bei freier Beurtheilung iſt zunächſt die Frage der Steuer-
pflicht der Geſellſchaft im Sinne des S. 2b des Einkommen-
ſteuergeſetzes zu bejahen. Sie hat die Verträge vorgelegt,
welche zwiſchen ihr und der Königlichen Direktion der ... Eiſen-
bahn aus Anlaß des zwiſchen Preußen und Oeſterreich abge-
ſchloſſenen, die Herſtellung einer Eiſenbahnverbindung A.
Oeſterreich, C. (Preußen) betreffenden Staatsvertrages vom
5. Auguſt 1867 (MArt. XVI errichtet ſind. Nach dieſen Ver-
trägen iſt der Oeſterreichiſchen Bahn das Recht der Mit-
benutzung des Bahnhofs B. und der dazu gehörigen An-
lagen eingeräumt, ſowie die Bahnſtrecke von der Landes-
grenze bis zur Station B. zur Benutzung übergeben. Auf
dieſer Bahn betreibt ſie ihr Gewerbe der Beförderung von
Perſonen und Gütern. Hiernach iſt eine gewerbliche Be-
triebsſtätte der Geſellſchaft in Preußen auf dem Bahnhofe
) Vergl. Urtheil vom 2. Oktober 1893 (Entſcheidungen des Ober-
verwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen Bd. S. 118).