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und in ſeiner Steuererklärung hatte er nicht jene 900 Mã,
ſondern nur 405 M als 15 %, ſeines Baargehaltes dafür
eingeſtellt. In der Beſchwerde wurde von ihm darauf hin-
gewieſen, daß die fragliche Geldentſchädigung in jedem ein-
zelnen Falle durch ortspolizeiliches Atteſt feſtgeſtellt würde und
je nach den ortsüblichen Miethspreiſen in den Garniſonen
verſchieden wäre, daß bei voller Anrechnung die Verſchiedenheit
der örtlichen Verhältniſſe Unbilligkeiten zur Folge haben würde
und daß dem Cenſiten als Dienſteinkommen nicht die 900 M4,
ſondern die Wohnung in vatura zuſtände, nur ſolche ihm auch
mit beſtimmtem Satze als penſionsfähiges Einkommen an-
gerechnet würde. Dafür, daß er zutreffend deklarirt hätte,
berief ſich der Cenſit auf Art. 21 Nr. 3 der Ausführungs-
anweiſung vom 5. Auguſt 1891.
Das Oberverwaltungsgericht gelangte zur Abweiſung der
Beſchwerde aus folgenden
Gründen:
Der von der Berufungskommiſſion verworfenen Auffaſſung
des Cenſiten ſtehen in der That die geſetzlichen Vorſchriften
ſo wenig, als die erlaſſenen Ausführungsbeſtimmungen zur
Seite.
In S. 15 Abſ. 2 des Einkommenſteuergeſetzes iſt dem Anſatze
des „Einkommens aus Dienſtwohnungen“ nach ortsüblichem
Miethswerthe die Grenze gezogen, welche im vorliegenden
Falle in Anſpruch genommen iſt. Die allegirte Ausführungs-
anweiſung erläutert die geſetzliche Beſtimmung dahin, daß ſie
nur bei ſolchen Dienſtwohnungen zur Anwendung komme, für
welche kein Abzug an der Beſoldung, ſei es auch nur in Form
der Nichtgewährung des Wohnungsgeldzuſchuſſes, zu deſſen
Bezuge die betreffenden Beamten tarifmäßig berechtigt wären,
ſtattfinde (vergl. übrigens Entſcheidungen des Oberverwaltungs-
gerichts in Staatsſteuerſachen Bd. I S. 111). Nirgends aber
findet ſich in den bezüglichen Beſtimmungen des Geſetzes
oder der Ausführungsanweiſung ausgeſprochen, daß auch Fälle
geregelt ſein ſollten, in welchen eine Schätzung überhaupt
und in ſeiner Steuererklärung hatte er nicht jene 900 Mã,
ſondern nur 405 M als 15 %, ſeines Baargehaltes dafür
eingeſtellt. In der Beſchwerde wurde von ihm darauf hin-
gewieſen, daß die fragliche Geldentſchädigung in jedem ein-
zelnen Falle durch ortspolizeiliches Atteſt feſtgeſtellt würde und
je nach den ortsüblichen Miethspreiſen in den Garniſonen
verſchieden wäre, daß bei voller Anrechnung die Verſchiedenheit
der örtlichen Verhältniſſe Unbilligkeiten zur Folge haben würde
und daß dem Cenſiten als Dienſteinkommen nicht die 900 M4,
ſondern die Wohnung in vatura zuſtände, nur ſolche ihm auch
mit beſtimmtem Satze als penſionsfähiges Einkommen an-
gerechnet würde. Dafür, daß er zutreffend deklarirt hätte,
berief ſich der Cenſit auf Art. 21 Nr. 3 der Ausführungs-
anweiſung vom 5. Auguſt 1891.
Das Oberverwaltungsgericht gelangte zur Abweiſung der
Beſchwerde aus folgenden
Gründen:
Der von der Berufungskommiſſion verworfenen Auffaſſung
des Cenſiten ſtehen in der That die geſetzlichen Vorſchriften
ſo wenig, als die erlaſſenen Ausführungsbeſtimmungen zur
Seite.
In S. 15 Abſ. 2 des Einkommenſteuergeſetzes iſt dem Anſatze
des „Einkommens aus Dienſtwohnungen“ nach ortsüblichem
Miethswerthe die Grenze gezogen, welche im vorliegenden
Falle in Anſpruch genommen iſt. Die allegirte Ausführungs-
anweiſung erläutert die geſetzliche Beſtimmung dahin, daß ſie
nur bei ſolchen Dienſtwohnungen zur Anwendung komme, für
welche kein Abzug an der Beſoldung, ſei es auch nur in Form
der Nichtgewährung des Wohnungsgeldzuſchuſſes, zu deſſen
Bezuge die betreffenden Beamten tarifmäßig berechtigt wären,
ſtattfinde (vergl. übrigens Entſcheidungen des Oberverwaltungs-
gerichts in Staatsſteuerſachen Bd. I S. 111). Nirgends aber
findet ſich in den bezüglichen Beſtimmungen des Geſetzes
oder der Ausführungsanweiſung ausgeſprochen, daß auch Fälle
geregelt ſein ſollten, in welchen eine Schätzung überhaupt