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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 56)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0182
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der Gebäudeſteuer ermittelten Nutzungswerthe für die Be-
meſſung des Miethswerthes einen Anhalt gewähren, welche
für das Schloß mit Nebengebäuden in A. 4170 M, für
daſſelbe in B. 3918 M. betrügen. Im Vergleich damit ſeien
die von ihm mit 6000 und 5000 AM. zugeſtandenen Sätze
für angemeſſen zu erachten. Sollten übrigens Gärten und
Parkanlagen zu einem gewiſſen Ertrage im „Miethswerthe
der Schlöſſer“ herangezogen ſein, ſo müßten auch die Zuſchüſſe
zu den Unterhaltungskoſten, welche z. B. bei B. durchſchnitt-
lich über 30000 M jährlich betragen hätten, billiger Weiſe
berückſichtigt werden.

Demgegenüber iſt Folgendes zu bemerken. Den Gegen-
ſtand der Schätzung, welcher der Miethswerth der vom „Eigen-
thümer ſelbſt bewohnten oder ſonſt benutzten Gebäude“ G. 13
Abſ. 3 des Einkommenſteuergeſetzes) regelmäßig (Art. 30 1 Abſ. 3
der Ausführungsanweiſung) unterliegt, ſollen die vom Steuer-
pflichtigen, ſei es perſönlich, oder durch Angehörige, oder ſeine
Gäſte, oder ſein Haus- und ſonſtiges Perſonal für perſönliche
Dienſtleiſtungen aller Art genutzten Wohngebäude nebſt Zu-
behör (hauswirthſchaftlich genutzte Gebäude oder Gebäude-
theile, Hofräume, Hausgärten, Anlagen und dergleichen) dar-
ſtellen; es ſollen aber Werthe für dieſes Zubehör nicht etwa
beſonders ausgeworfen, ſondern im Geſammtmiethswerthe
mit „berückſichtigt“ werden (Art. 16 Nr. 2 a. a. O.). Selbſt-
verſtändlich handelt es ſich dabei nur um vorhandenes Zu-
behör in dem Umfange, welcher mehr oder weniger erforderlich
erſcheint, ein zum Vermiethen geeignetes Objekt darzuſtellen.
Beiſpielsweiſe ſcheidet bei B. ein forſtwirthſchaftlich nutzbares
und nach Lage der Akten thatſächlich benutztes Waldareal
(Park?) von mehr als 100 Hektar Umfang aus dem hier in
Frage ſtehenden „Zubehör“ aus. Für letzteres iſt in der
Berufungsentſcheidung ganz korrekt ein beſonderer Werth in
beſtimmten Zahlen nicht ausgeworfen. Ein ſolcher iſt in der
That für ſich nicht darſtellbar.

Der Gebäudeſteuer⸗Nutzungswerth läßt als Anhalt für
die Bemeſſung des Jahresmiethswerths hier völlig im
 
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