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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 56)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0187
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Nr. 42.

Der beſchränkten ſubjektiven Steuerpflicht unterliegen auch Per-
ſonen (phyſiſche wie nicht phyſiſche) mit dem Einkommen
aus gepachteten in Preußen belegenen Grundſtücken.

Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 88. 2, 6, 7, 13.
Geſetz wegen Beſeitigung der Doppelbeſteuerung vom
13. Mai 1870 5. 3. (G.-G.-Bl. S. 119.

Entſcheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom 18. Dezember 1894.
Rep. V. A. 2065/9%.

Das Oberverwaltungsgericht verſagte der Beſchwerde einer
in Oeſterreich domizilirten Aktiengeſellſchaft, die in Preußen
belegene Grundſtücke gepachtet hat, den Erfolg aus nachſtehenden

Das Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 enthält die für die
Beurtheilung maßgebenden Beſtimmungen in ſeinem F. 9, woſelbſt unter
I die vom Einkommen in Abzug zu bringenden (abzugsfähigen) Aus-
gaben benannt und unter II gewiſſe Ausgaben, die „nicht abzugs-
fähig“ ſein ſollen, beſonders aufgeführt ſind. Die zu dem Geſetze er-
laſſene miniſterielle Ausführungsanweiſung vom 5. Auguſt 1891 legt in
näherer Ausführung der geſetzlichen Beſtimmungen dar, daß nicht ab-
zugsfähig ſeien auch die Abgaben an kommunale und andere öffentliche
Verbände, ſoweit ſolche Ausgaben nicht zu den den Geſchäftsunkoſten
beizuzählenden indirekten Abgaben gehören (Art. Nr. II 5 der Aus-
führungsanweiſung).

Es folgt hieraus, daß die poſitive Begründung der Abzugsfähigkeit
einer Ausgabe nicht ſchon dann geliefert iſt, wenn die Unthunlichkeit.
ihrer Einreihung unter die nichtabzugsfähigen Ausgaben oder ihrer
Gleichſtellung mit gewiſſen im Geſetze genannten bezw. verſtandenen
nicht abzugsfähigen Ausgaben dargelegt wird. Wenn alſo der Be-
ſchwerdeführer jetzt, wie ſchon in der Berufung, in erſter Linie ſeinen
Anſpruch darauf ſtützen will, daß ſeine fraglichen Ausgaben, wie über-
haupt die von den Beſitzern der Gutsbezirke bildenden Güter in ihrer
öffentlich-rechtlichen Eigenſchaft zu präſtirenden auf dem Gute als ſolchem
haftenden Laſten, nicht als Abgaben an kommunale und andere öffent-
liche Verbände, d. h. als Abgaben der Mitglieder eines Gemeinde-
bezirks u. ſ. w. die zur Deckung der Bedürfniſſe dieſes Bezirks in die
Gemeindekaſſe u. ſ. w. fließen, anzuſehen ſein, ſo kann damit der er-
ſtrebte Zweck nicht erreicht werden. Aus der Verneinung der Zu-
gehörigkeit dieſer Ausgaben zu gewiſſen als nicht abzugsfähig be-
zeichneten Abgaben folgt nichts für ihre Abzugsfähigkeit.

Wird nun geprüft, ob eine geſetzliche Beſtimmung die Abzugsfähigkeit
 
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