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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 56)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0189
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1870 geregelt; ebenſo entſpricht die Befreiung in S. 6 Nr. 1
des Einkommenſteuergeſetzes dem Reichsgeſetze (vergl. Druckſ.
des Abgeordnetenhauſes 1890/91 Nr. 5 S. 39 und 43). Im
Reichsgeſetze (S. 3 iſt angeordnet, daß der Grundbeſitz, ſowie
das aus dieſer Quelle herührende Einkommen nur von dem-
jenigen Bundesſtaate beſteuert werden darf, in welchem der
Grundbeſitz liegt. Mit Beziehung hierauf unterwirft einer-
ſeits der S. 2b das Einkommen aus Preußiſchem Grundbeſitz
der Beſteuerung Preußens und befreit andererſeits S. 6 Nr. 1
von derſelben das Einkommen aus den in anderen deutſchen
Bundesſtaaten belegenen Grundſtücken. Es iſt nun die
Annahme gerechtfertigt, daß der Preußiſche Geſetzgeber den
Fall der beſchränkten Steuerpflicht in S. 2b im Zuſammen-
hange und in Uebereinſtimmung mit der Befreiung in S. 6
Nr. 1 behandelt hat, dergeſtalt, daß genau dasjenige Ein-
kommen, welches freigelaſſen wird, wenn ein in Preußen ſonſt
Steuerpflichtiger es in anderen Bundesſtaaten erwirbt, heran-
gezogen werden darf, wenn es in Preußen erworben wird.
Danach iſt alſo in S. 2b nichts anderes gemeint, als in S. 6
Nr. 1. Der Preußiſche „Grundbeſitz“ in F. 2b iſt gleich-
bedeutend mit in Preußen „belegene Grundſtücke“ in S. 6
Nr. 1 a. a. O.; im Sinne des FS. 2b, unterliegt alſo Ein-
kommen, welches objektiv betrachtet aus in Preußen belegenen
Grundſtücken hervorgeht, der Preußiſchen Beſteuerung.
Somit iſt die Frage, ob das Einkommen des Pächters
aus der Pachtung eines in Preußen belegenen Grundſtücks
ſteuerlich als „aus dem Grundſtücke“ bezogenes Einkommen zu
behandeln iſt, zu bejahen. In 5. 7 Nr. 2 des Einkommen-
ſteuergeſetzes werden bei Aufzählung der Einkommensquellen
Pachtungen zum Grundvermögen gerechnet (vergl. auch die
oben erwähnten Motive S. 44). Aus dem Umſtande, daß
der Faſſung nach Pachtungen neben dem Grundvermögen
genannt ſind, das Gegentheil zu ſchließen, wäre ebenſo irrig,
als wenn man aus dieſem Grunde dem durch den Mieths-
werth der Wohnung im eigenen Hauſe dargeſtellten Einkommen
die Natur des Einkommens aus Grundvermögen abſprechen
 
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