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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 56)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0195
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Aktienrechtes in den Companies-Acts von 1862 und 1867
und in dem Statute der Beſchwerdeführerin eine konforme
Beſtimmung aufzuſuchen, es vielmehr bei einer ſolchen Geſell-
ſchaft zur Erzeugung jener Steuerpflicht genügt, wenn ſie in
Bezug auf die für die Gewinnung eines zu beſteuernden Ein-
kommens weſentlichen Momente, wie ſie ſich bei der Beſchwerde-
führerin vorfinden, als Aktiengeſellſchaft erſcheint oder mit der
Aktiengeſellſchaft inſoweit identiſch iſt.

An dieſem die Steuerpflicht der Beſchwerdeführerin be-
dingenden Rechtszuſtande hat ſich abſolut nichts geändert.
Die Verfaſſung der Geſellſchaft und das Deutſche Aktienrecht,
jene beiden, bei der Anerkennung der Identität der Aktien-
geſellſchaften und der companies limited by shares gegenein-
ander abgewogenen, Faktoren beſtanden und beſtehen im Jahre
1893 / 94 und heute ebenſo wie im Jahre 1892/93. Daraus
folgt, daß 1893/94 und heute Rechtens iſt, was 1892/93
Rechtens war, und daß es auf das Geſetz vom 20. April 1892
überhaupt nicht ankommt, da es jene Identität nicht beſeitigt
haben kann, ſodaß der ganze Angriff ſchon in der Anlage
verfehlt iſt.

Letzteres gilt aber auch von den zu ſeiner Unterſtützung
beigebrachten einzelnen Momenten. Die company limited by
shares wird ihrer ganzen Natur nach als eine private hin-
geſtellt, da alle Vorſchriften über Publikationen und dergl.
fehlten. Soll in Anknüpfung an dieſes Moment eine Aehn-
lichkeit mit den Geſellſchaften des Geſetzes vom 20. April 1892
behauptet ſein, ſo ſind die SS. 10, 11 dieſes Geſetzes und der Um-
ſtand überſehen, daß die Publizität bei dieſen Geſellſchaften erheb-
lich weiter geht, als ſelbſt bei Aktiengeſellſchaften. Dem
Handelsgerichte muß eine Liſte der Geſellſchafter vorgelegt
werden 8. 8 Nr. 3 a. a. O.), aus der zugleich der Umfang
der Betheiligung des Einzelnen erhellt, und die Behörde iſt
fortlaufend in Kenntniß zu erhalten über den Perſonenſtand
und das Maß der Betheiligung der Einzelnen C. 41 a. a. O)).
Es ſcheint, daß ſchon in dieſer öffentlichen Kontrole (vergl.
auch S. 62 a. a O.) der die Geſellſchaften des Geſetzes vom
 
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