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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 56)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0197
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ſchaftsform der Beſchwerdeführerin und der Deutſchen
Geſellſchaft des Geſetzes vom 20. April 1892. Es il
ausgeſchloſſen, jene und dieſe als gleichartig zu be-
zeichnen. Was die Beſchwerdeführerin zur Charakteriſirung
ihrer Geſellſchaftsform vorgebracht hat, iſt unweſentlich und
darum die Nichterhebung der angetretenen Beweiſe kein Ver-
fahrensmangel. Es verbleibt bei dem auch von der Berufungs-
kommiſſion angewendeten Satz, daß die Beſchwerdeführerin,
als den Aktiengeſellſchaften gleichſtehend, gemäß S. 1 Nr. 4
des Einkommenſteuergeſetzes der Beſteuerung unterliegt.

tr. 45.
Veranlagungsverfahren.

Der Zeitpunkt der Steuererklärung iſt maßgebend dafür, welche
Jahres-⸗Ergebniſſe durch Bücherabſchluß feſtſtellbar, ſomit
der Durchſchnittsberechnung zum Grunde zu legen ſind.

Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 5. 10.
Allgemeines Deutſches Handelsgeſetzbuch Art. 29.
Anweiſung des Finanzminiſters vom 5. Auguſt 1891 zur
Ausführung des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni
1801 5 19 55
Entſcheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom 18. Dezember 1894.
Rep. V. A. 3257/94.

Die am 15./18. Januar 1894 verlautbarte auf 22 370,45 Mi
(Steuer 660 M.) abſchließende Deklaration des Cenſiten,
eines Kaufmannes, war, von anderen erledigten Punkten ab-
geſehen, bezüglich des Einkommens aus Handel und Gewerbe
mit der Auflage beanſtandet, ſtatt der eingeſtellten Ergebniſſe
bis zum Ende des Jahres 1892 diejenigen der Jahre 1891,
1892, 1893 bilanzmäßig anzugeben. Der Deklarant hatte
dann die Ziffern für 1891 und 1892 angegeben, aber hinzu-
gefügt, er wäre nicht im Stande geweſen, das Jahr 1893 in
die Berechnung zu ziehen, da dieſes Jahr noch nicht hätte
abgeſchloſſen werden können; auch zur Zeit, am 17. Februar
 
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