Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

DOI Heft:
Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 56)
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0207
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
L7

Nr. 48,
Berechnungsart.
Veränderungen an feſtſtehenden Einnahmen (Gehaltserhöhung
vom 1. April ab durch ſpätere Verfügung).
Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 8. 10.

Entſcheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom 4. Januar 1895.
Rep. V. A. 2877 ſos.

Von dem Steuerpflichtigen, einem Königlichen Beamten,
der bis zum 1. April 1893 ein Dienſteinkommen von 2982 M,
(Gehalt und Wohnungsgeldzuſchuß), außerdem aber wegen
kommiſſariſcher Beſchäftigung außerhalb ſeines damaligen
Wohnortes monatlich 200 M Diäten bezogen hatte, war nur
erſteres (mit 60 M Abzug) als ſteuerpflichtiges Einkommen
deklarirt. Bei der Veranlagung war beides in Anſatz gebracht
und das Einkommen auf mehr als 5 000 M. bis einſchließlich
5500 M berechnet. Nachdem ſodann durch Miniſterialver-
fügung vom 6. April 1893 der Steuerpflichtige am Orte ſeiner
kommiſſariſchen Beſchäftigung zur definitiven Anſtellung mit
3900 / Dienſteinkommen „vom 1. April ab“ gelangt war,
gewährte die Berufungskommiſſion nur Ermäßigung auf den
Steuerſatz von 80 M (Einkommen von mehr als 3 600 M,
bis einſchließlich 3 900 M4), indem ſie Gewicht darauf legte,
daß die Anſtellung und Gehaltserhöhung vom 1. April ab
gelten ſollte, der Pflichtige alſo ſchon für die Zeit vom Beginn
des Steuerjahres dieſes Einkommen zu beanſpruchen hatte.

Dem Widerſpruche des Beſchwerdeführers und dem An-
trage, ihn nach der Deklaration zu beſteuern gab das Ober-
verwaltungsgericht ſtatt.

Gründe.

Die Entſcheidung der Berufungskommiſſion unterliegt der
Aufhebung, weil ſie ſich mit der Begründung begnügt, die
Beſteuerung ſei dem Antrage des Cenſiten entſprechend erfolgt,
ein ſolcher Antrag ſich aber in den Akten nicht vorfindet, und
in der Steuererklärung ein Einkommen von 2922 M deklarirt

— des Oberverwaltungsgericht in Staats-
ſteuerſachen Bd. II. S. 78.

Entſcheid. d. K. — 4 — in Staatsſteuerſachen. III. 12
 
Annotationen