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unterſte, den Steuerſatz von 192 M noch rechtfertigende
Grenze nur um etwa 83 M überſchreitet, ſo wird mit dem
zu Unrecht verweigerten Mehrabzuge von 169,95 M die
Steuerfeſtſetzung und damit die angefochtene Entſcheidung hin-
fällig G. 44 Einkommenſteuergeſetzes).
Bei ſelbſtſtändiger Beurtheilung ergiebt ſich aus den vor-
her entwickelten Gründen ohne Weiteres die Nothwendigkeit,
den Steuerſatz um eine Stufe, alſo auf 176 M, herabzuſetzen.
In ihren weitergehenden Anträgen aber erſcheint die Beſchwerde
unbegründet.
— — — — Sodann handelt es ſich um eine Reihe
von Einnahme- und Ausgabe-Poſitionen, deren Geldwerth
ihrer Natur nach nur durch Schätzung gefunden werden
kann. Kaum jemals wird ſich behaupten laſſen, daß von
zwei differirenden Schätzungen deſſelben Objektes die eine
abſolut richtig, die andere unbedingt falſch ſei; jede Schätzung
hat mehr oder minder etwas Subjektives. Der Beſchwerde-
führer geht davon aus, das Einkommenſteuergeſetz beruhe auf
dem Prinzipe der Selbſteinſchätzung mit dem Erfolge, daß die
eigenen Schätzungen des Steuerpflichtigen ſo lange maßgebend
bleiben müßten, als nicht berechtigte Zweifel an ihrer Richtig-
keit auftauchen. Ein ſolches „Prinzip der Selbſteinſchätzung“
beſteht jedoch nicht; die Höhe des ſteuerpflichtigen Einkommens
wird vielmehr von den dazu berufenen Behörden beſtimmt,
wobei die Angaben des Steuerpflichtigen auch auf dem Ge-
biete der Schätzung gewiß Beachtung finden können und
werden, ſo lange nicht berechtigte Zweifel an ihrer Richtigkeit
beſtehen. Darüber aber, ob dergleichen Zweifel berechtigt
ſind, werden ſich, zumal bei Schätzungen, die zu deren Vor-
nahme eingeſetzten Behörden nach ihrem Ermeſſen ſchlüſſig
zu machen und, wenn ſie Zweifel hegen, ihrem pflichtmäßigen
Ermeſſen zu folgen haben.“)
In der Beſchwerdeſchrift iſt zwar mehrfach von Beweiſen
die Rede, die ſeitens des Pflichtigen für ſeine Schätzungen
*) Vergl. Entſcheidungen des Oberverwaltungsgericht in Staats-
ſteuerſachen Bd. 1 S. 97.
unterſte, den Steuerſatz von 192 M noch rechtfertigende
Grenze nur um etwa 83 M überſchreitet, ſo wird mit dem
zu Unrecht verweigerten Mehrabzuge von 169,95 M die
Steuerfeſtſetzung und damit die angefochtene Entſcheidung hin-
fällig G. 44 Einkommenſteuergeſetzes).
Bei ſelbſtſtändiger Beurtheilung ergiebt ſich aus den vor-
her entwickelten Gründen ohne Weiteres die Nothwendigkeit,
den Steuerſatz um eine Stufe, alſo auf 176 M, herabzuſetzen.
In ihren weitergehenden Anträgen aber erſcheint die Beſchwerde
unbegründet.
— — — — Sodann handelt es ſich um eine Reihe
von Einnahme- und Ausgabe-Poſitionen, deren Geldwerth
ihrer Natur nach nur durch Schätzung gefunden werden
kann. Kaum jemals wird ſich behaupten laſſen, daß von
zwei differirenden Schätzungen deſſelben Objektes die eine
abſolut richtig, die andere unbedingt falſch ſei; jede Schätzung
hat mehr oder minder etwas Subjektives. Der Beſchwerde-
führer geht davon aus, das Einkommenſteuergeſetz beruhe auf
dem Prinzipe der Selbſteinſchätzung mit dem Erfolge, daß die
eigenen Schätzungen des Steuerpflichtigen ſo lange maßgebend
bleiben müßten, als nicht berechtigte Zweifel an ihrer Richtig-
keit auftauchen. Ein ſolches „Prinzip der Selbſteinſchätzung“
beſteht jedoch nicht; die Höhe des ſteuerpflichtigen Einkommens
wird vielmehr von den dazu berufenen Behörden beſtimmt,
wobei die Angaben des Steuerpflichtigen auch auf dem Ge-
biete der Schätzung gewiß Beachtung finden können und
werden, ſo lange nicht berechtigte Zweifel an ihrer Richtigkeit
beſtehen. Darüber aber, ob dergleichen Zweifel berechtigt
ſind, werden ſich, zumal bei Schätzungen, die zu deren Vor-
nahme eingeſetzten Behörden nach ihrem Ermeſſen ſchlüſſig
zu machen und, wenn ſie Zweifel hegen, ihrem pflichtmäßigen
Ermeſſen zu folgen haben.“)
In der Beſchwerdeſchrift iſt zwar mehrfach von Beweiſen
die Rede, die ſeitens des Pflichtigen für ſeine Schätzungen
*) Vergl. Entſcheidungen des Oberverwaltungsgericht in Staats-
ſteuerſachen Bd. 1 S. 97.