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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 56)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0218
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188
l

Entſcheidung des VI. Senats, 2. Kammer, vom 22. Januar 1895.
Rep. VI. B. 3829/ os.
In Folge der Beſchwerde eines Gerichtsvollziehers be-
ſchloß das Oberverwaltungsgericht die Rückgabe der Angelegen-
heit an die Berufungskommiſſion aus nachſtehenden

Gründen:

Die Beſchwerde des Steuerpflichtigen iſt auf die An-
führung geſtützt, daß ihm zu Unrecht 280 50 M „Schreib-
gebühren“ als Einkommen angerechnet ſeien, während dieſe
Einnahme nicht zum Gehalt gehöre, ſondern nur einen Erſatz
für baare Auslagen darſtelle. Bei der Feſtſtellung des
Einkommens in der Berufungsentſcheidung iſt dem vom Steuer-
pflichtigen in der Berufungsſchrift auf 2046,31 M angegebenen
Einkommen lediglich der erwähnte Betrag der „Schreib-
gebühren“ hinzugerechnet worden.

Der Steuerpflichtige hat außerdem bei ſeiner Berechnung
für Unterhaltung des Bureaus 200 M in Abzug gebracht.
Er beanſprucht jetzt nicht nur dieſen Abzug, ſondern auch die
Nichtanrechnung der 280,50 M Schreibgebühren.

Letzterer Anſpruch iſt an ſich ungerechtfertigt. Ob die
„Schreibgebühren“ nach der Gerichtsvollzieherordnung zu dem
„penſionsfähigen“ Einkommen des Gerichtsvollziehers gehören
oder nicht, iſt für die Irrge, ob ſie zu ſeinem ſteuerpflichtigen
Einkommen gehören, unerheblich. Denn als Einkommen aus
der Gewinn bringenden Beſchäftigung des Steuerpflichtigen
muß die geſammte, ihm für ſeine Thätigkeit gewährte Gegen-
leiſtung zur Anrechnung gelangen (veral. Art. 21 Nr. 2 der
Ausführungsanweiſung vom 5. Auguſt 1891). Würde ein
Gerichtsvollzieher die bei ſeiner Amtsthätigkeit erforderlich
werdenden Schreibarbeiten ſelbſt ausführen, ſo würde auch
der volle Betrag der ihm für dieſe Thätigkeit gewährten Ent-
ſchädigung als ſteuerpflichtiges Einkommen angerechnet werden
müſſen.
 
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